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Informationen zum Dokument  BGer 4D_24/2018  Materielle Begründung
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BGer 4D_24/2018 vom 27.04.2018
 
 
4D_24/2018
 
 
Urteil vom 27. April 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 1. März 2018 (ZSU.2018.41 (SZ.2017.203).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden am 11. Januar 2018 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über den 50 m2-Büroraum im 1. OG rechts an der Strasse X.________ in U.________ seit 31. Oktober 2017 aufgelöst sei, und den Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzugs im Unterlassungsfall auf Begehren der Beschwerdegegnerin;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 1. März 2018 abwies;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. April 2018 (Postaufgabe am 16. April 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. April 2018 (persönlich überbracht am 26. April 2018) das Gesuch stellte, es sei der Beschwerde, vorab superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Eingabe vom 13. April 2018 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin nicht unter hinreichender Bezugnahme auf die Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegt, welche Rechte diese mit dem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
 
dass der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht hinreichend begründet, welche Rechte das Obergericht inwiefern verletzt haben soll, indem es seine Vorbringen über Fehler der Post bei der Zustellung der Kündigungsandrohung vom 17. August 2017 und der Kündigung vom 27. September 2017 als unzulässige neue Vorbringen qualifizierte;
 
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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