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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1126/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1126/2017 vom 27.04.2018
 
 
6B_1126/2017
 
 
Urteil vom 27. April 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Andres.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (fahrlässige Tötung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. August 2017 (SBK.2017.107).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
B.________ wurde am 23. Januar 2015 im Kantonsspital Aarau AG (KSA AG) wegen einer Hydrozele (Wasserbruch) im Bereich des rechten Hodens sowie eines Narbenbruchs operiert. Gleichentags verstarb er infolge eines Herzinfarkts. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau eröffnete eine Strafuntersuchung.
1
 
B.
 
Der Bezirksarzt des Bezirks Aarau stellte in seinem Bericht vom 24. Januar 2015 zur Legalinspektion einen am 23. Januar 2015 um 14.30 Uhr eingetretenen natürlichen Tod infolge eines kardiogenen Schocks bei koronarer Dreigefässerkrankung mit akutem Vorderwandinfarkt und Stenteinlage am RIVA mit Herz-/Kreislaufstillstand fest.
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Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) stellte in seinem rechtsmedizinischen Gutachten vom 15. Juli 2015 als Todesart einen Tod im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungsmassnahmen fest. Als Todesursache diagnostizierte es ein akutes Herzpumpversagen bei schwer vorgeschädigtem Herzen. Rechtsmedizinisch gebe es keine Anhaltspunkte für medizinische Sorgfaltspflichtverletzungen. Das IRM Bern beantwortete am 4. April und 31. Oktober 2016 Ergänzungsfragen, Letztere unter Beizug eines Radiologen und eines Kardiologen.
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C.
 
Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung am 17. März 2017 ein und nahm die Verfahrenskosten von Fr. 10'201.50 auf die Staatskasse.
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Die hiergegen von der Ehefrau des Verstorbenen, A.________, geführte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 22. August 2017 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 1'047.--.
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D.
 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung beziehungsweise Anklageerhebung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1249/2017 vom 16. November 2017 E. 3).
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Die Beschwerdeführerin genügt mit ihren Ausführungen den genannten Begründungsanforderungen nicht. Sie führt einzig aus, sie habe bereits am Vorverfahren teilgenommen und die Änderung des vorinstanzlichen Entscheids könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken. Grundsätzlich ist aufgrund des in Frage stehenden Delikts ohne weiteres ersichtlich, um welche Art von Forderungen es vorliegend geht. Demgegenüber erscheint nicht ohne weitere Abklärungen offensichtlich, ob diese zivil- oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Die KSA AG ist eine gemeinnützige Aktiengesellschaft des Schweizerischen Obligationenrechts, deren gesamten Aktien vom Kanton Aargau gehalten werden (<https://www.ksa.ch/ueber-uns/organisation> [besucht am 17. April 2018]; § 9 des Spitalgesetzes des Kantons Aargau vom 25. Februar 2003 [SpiG; SAR 331.200]; vgl. Art. 620 Abs. 3 OR). Gemäss Spitalgesetz richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen der KSA AG und privaten Dritten grundsätzlich nach dem Privatrecht. Vorbehalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die ihr durch die Gesetzgebung übertragen werden (vgl. § 12 SpiG; siehe auch Art. 763 OR). Vorliegend braucht jedoch die Rechtsnatur allfälliger Ansprüche der Beschwerdeführerin ebenso wenig abschliessend geklärt zu werden, wie die Frage, ob und wann sie sich als Straf- und Zivilklägerin konstituierte, da ihre Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt unvollständig und einseitig fest. Einerseits sei die Abklärung durch das IRM Bern nicht ausreichend; vielmehr sei von einem praktizierenden Chirurgen im Sinne einer Parallelwertung zu prüfen, ob die Vorgehensweise und der chirurgische Eingriff lege artis erfolgt seien oder nicht. Andererseits sei abzuklären, ob die Ärzte ihre Aufklärungspflicht verletzt hätten. Die Vorinstanz habe diesen Einwand ebenso wenig behandelt wie die Rügen, der Untersuchungsgrundsatz und das Rechtsverweigerungsverbot seien verletzt. Schliesslich verletze die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro duriore" beziehungsweise behandle die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin gar nicht.
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
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Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 86 E. 4.1 S. 90 f.; je mit Hinweisen).
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2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).
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Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Strafverfahrens zur Anwendung. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen. Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f. mit Hinweis). Ebenfalls nur auf Willkür prüft das Bundesgericht, wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen Tatverdacht bzw. einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des "hinreichenden Tatverdachts" im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisergebnis Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, räumt das Bundesgericht den kantonalen Instanzen allerdings wiederum einen gewissen Ermessensspielraum ein, in den es nur mit Zurückhaltung eingreift. Bei schweren Delikten stellt die Rechtsprechung tendenziell weniger hohe Anforderungen an den Tatverdacht (zum Ganzen: BGE 143 IV 241 E. 2.3.3 S. 245 f. mit Hinweisen).
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2.2.3. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Parteien haben im Besonderen Anspruch darauf, mit rechtzeitig und formgerecht eingereichten Beweisanträgen gehört zu werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich jedoch nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt vielmehr, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf welche es sich stützt, so dass die betroffene Person den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
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2.2.4. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, vorliegend sei für die Beurteilung einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung die Frage zentral, ob die behandelnden Ärzte vorgängig zur Operation die schwere koronare Herzkrankheit des Verstorbenen bei pflichtgemässer Sorgfalt hätten entdecken müssen beziehungsweise ob sie die präoperativen Abklärungen lege artis vorgenommen hätten. Es sei davon auszugehen, dass die koronare Herzkrankheit gerade wegen der Operation beziehungsweise der dadurch geschaffenen Gefahr zum letalen Herzinfarkt geführt habe. Zu prüfen sei daher eine Sorgfaltspflichtverletzung der für die Operation verantwortlichen Ärzte sowie der für die präoperativen Abklärungen zugezogenen Fachärzte. In der Folge führt die Vorinstanz ausführlich die dokumentierten präoperativen Untersuchungen beziehungsweise Abklärungen sowie deren Ergebnisse auf.
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Sie erwägt, vor dem Hintergrund dieser umfangreichen Abklärungen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin behaupte, der Verstorbene sei über die beiden Eingriffe und die damit verbundenen Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden beziehungsweise dieser habe nicht gültig darin eingewilligt. Aufgrund der vom Verstorbenen am 4. November und 2. Dezember 2014 unterschriebenen Einwilligungen hätte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darlegen müssen, worauf sich ihre Behauptung einer fehlenden Einwilligung konkret stütze. Dies habe sie nicht getan, weshalb der entsprechende Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolgen als aus der Luft gegriffen erscheine. Diesem sei nicht weiter nachzugehen. Auch könne ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die beiden Eingriffe gar nicht indiziert gewesen seien, zumal die Beschwerdeführerin selbst von einer relativen Indikation spreche. Dass die Eingriffe damals möglicherweise nicht "zwingend" vorzunehmen gewesen seien, ändere hieran nichts, da auch Wahleingriffe indiziert sein könnten.
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Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei offenkundig, dass die präoperativen Abklärungen auch das Vorliegen einer (koronaren) Herzkrankheit zum Gegenstand gehabt hätten. So sei etwa gezielt nach hierfür typischen Schmerzen (Angina pectoris) gefragt und am 7. Januar 2015 ein Ruhe-EKG erstellt worden. In der Folge prüft die Vorinstanz die Fragen, ob die behandelnden Ärzte insbesondere wegen des Ruhe-EKGs, der festgestellten Atemnot des Verstorbenen, und/oder der CT-Thorax-Untersuchung vom 14. November 2014 einen weiter abklärungsbedürftigen Verdacht auf eine (schwere) koronare Herzerkrankung hätten haben beziehungsweise die tatsächlich vorliegende schwere koronare Herzkrankheit hätten diagnostizieren müssen. Ferner prüft sie die Frage, ob die behandelnden Ärzte bei gesamthafter Betrachtung in sorgfaltswidriger Weise das Operationsrisiko für den Verstorbenen falsch eingeschätzt hätten. Nach Würdigung der präoperativen Abklärungen und den Gutachten des IRM Bern sowie der von diesem beigezogenen Fachärzten verneint die Vorinstanz all diese Fragen.
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Sie gelangt zum Schluss, dass die behandelnden Ärzte präoperativ lege artis vorgegangen sind, mithin die gestützt auf die massgeblichen Umstände gebotenen Untersuchungshandlungen vorgenommen beziehungsweise veranlasst und die Ergebnisse dieser Untersuchungshandlungen lege artis gewürdigt haben. Es seien keine sachlichen beziehungsweise inhaltlichen Gründe ersichtlich, weshalb auf die Ausführungen der Gutachter des IRM Bern und der zugezogenen Fachärzte nicht abzustellen wäre. Es sei festzustellen, dass die Ausführungen in sich und vor dem Hintergrund der tatsächlich stattgefundenen präoperativen Abklärungen schlüssig wirkten und daraus überzeugend hervorgehe, weshalb nicht eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung der beteiligten Ärzte zum Tode des Verstorbenen geführt habe. Insgesamt sei nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf diese Berichte eine Sorgfaltspflichtverletzung und damit den Tatverdacht der fahrlässigen Tötung für sämtliche beteiligten Ärzte sicher im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausgeschlossen habe, ohne die involvierten Ärzte zu ihrem hinreichend dokumentierten Verhalten zu befragen. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Staatsanwaltschaft weder den Untersuchungsgrundsatz noch den Grundsatz "in dubio pro duriore" noch daraus abzuleitende Verfahrensgrundsätze verletzt. Grund für ein "Gutachten Chirurgie Stufe Spital" oder eine Fortführung der Untersuchung bestehe keiner. Die Einstellungsverfügung sei zu bestätigen.
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Erwägung 2.4
 
2.4.1. Aus der vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass die Gehörsverletzungsrüge unbegründet ist, soweit sie überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt. Der Einwand, der Verstorbene sei nicht hinreichend aufgeklärt worden, womit keine rechtsgültige Einwilligung in die Operation vorliege, behandelt die Vorinstanz zwar nur kurz; aus ihrer Erwägung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass und weshalb sie das Vorbringen als haltlos betrachtet (Entscheid E. 6 S. 10). Die Vorinstanz prüft auch die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Rechtsverweigerungsverbots durch Nichtabnahme von Beweisen und des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (Entscheid E. 7.8.4 S. 16). Ob sie dies frei von Willkür und ohne Verletzung von Bundes- und Verfassungsrecht tut, ist nachfolgend zu prüfen.
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2.4.2. Die Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz und die Frage, ob die Vorinstanz zutreffend von einer klaren Beweislage ausgeht, prüft das Bundesgericht lediglich auf Willkür (vgl. hiervor E. 2.2.2). Den an die Willkürrüge gestellten qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. hiervor E. 2.2.4) vermögen die Ausführungen der Beschwerdeführerin weitestgehend nicht zu genügen. Sie beschränkt sich grösstenteils darauf, ihre Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Auch vor Bundesgericht belässt sie es dabei, geltend zu machen, der Verstorbene sei nicht hinreichend aufgeklärt worden und habe nicht gültig in die Eingriffe eingewilligt, ohne zu begründen, worauf sie ihre Behauptung stützt. Unbegründet ist jedenfalls der Einwand, die Ärzte hätten einen Übersetzer beiziehen müssen, um sich zu vergewissern, dass der Verstorbene die bevorstehende medizinische Behandlung überhaupt verstanden habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass bei allen Konsultationen des Verstorbenen im KSA AG ein Familienmitglied dabei war, das für diesen übersetzen konnte; inwiefern dies nicht genügen sollte, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargelegt. Auch hinsichtlich der Fragen, ob die Ärzte die schwere koronare Herzkrankheit hätten diagnostizieren müssen und ob sie bei gesamthafter Betrachtung in sorgfaltswidriger Weise das Operationsrisiko falsch eingeschätzt hätten, äussert sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort zu den vorinstanzlichen Ausführungen, sondern legt dar, weshalb die behandelnden Ärzte ihres Erachtens sorgfaltswidrig gehandelt haben. Insgesamt vermag sie damit nicht darzulegen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und in unhaltbarer Weise von einer klaren Beweislage ausgeht. Auch auf die vorinstanzliche Erwägung, ihrem Anliegen, wonach ein Gutachter mit operativer Fachkompetenz und kardiologischen Kenntnissen zu beauftragen sei, sei Rechnung getragen worden, indem der zweite und dritte Bericht des IRM Bern von einem Facharzt für Chirurgie und Intensivmedizin sowie der dritte Bericht von einem Facharzt für Kardiologie und einem Facharzt für Radiologie mitunterzeichnet worden seien, geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Ebenso wenig zeigt sie auf, dass die Vorinstanz in Willkür verfällt oder ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie von einem "Gutachten Chirurgie Stufe Spital" absieht. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrem Entscheid ein falsches Verständnis des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zugrunde legt.
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2.4.3. Zusammenfassend liegt der Schluss der Vorinstanz, es bestehe kein Tatverdacht gegen die beteiligten Ärzte, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt habe, im Rahmen ihres Ermessens und verletzt weder Bundes- noch Verfassungsrecht.
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Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. April 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres
 
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