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Informationen zum Dokument  BGer 8C_871/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_871/2017 vom 27.04.2018
 
 
8C_871/2017
 
 
Urteil vom 27. April 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione.
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. November 2017 (200 15 999 IV).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1960, bezog seit 1. Dezember 1992 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50%. Revisionsweise erhöhte die IV-Stelle die Rente mit Wirkung ab 1. Juni 1999 bei einen Invaliditätsgrad von neu 69% auf eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 6. Mai 2003). Den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Mai 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von nunmehr 70%.
1
Gestützt auf den Hinweis eines behandelnden Arztes leitete die IV-Stelle revisionsweise weitere Abklärungen ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob sie die Rente bei einem neu auf 35% ermittelten Invaliditätsgrad per Ende November 2015 auf (Verfügung vom 7. Oktober 2015).
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 6. November 2017).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids beantragen, die Invalidenversicherung habe ihm weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei für ihn ein Arbeitstraining anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Inwiefern jedoch das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 1.2 mit Hinweis).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen.
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2. Die Vorinstanz hat die nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
9
 
Erwägung 3
 
3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Oktober 2015 bestätigt hat, womit Letztere die Invalidenrente revisionsweise ohne vorgängige Durchführung von Eingliederungsmassnahmen per Ende November 2015 aufhob.
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3.2. Das kantonale Gericht hat die revisionsrechtlich massgebenden Referenzpunkte für die Beurteilung der Frage nach dem Eintritt einer rechtserheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse praxisgemäss (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.) zutreffend bestimmt. Demnach bilden unbestritten die Verhältnisse bei Rentenrevision gemäss Verfügung von 6. Mai 2003 die Vergleichsbasis.
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3.3. In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung der Streitsache der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass der streitigen Verfügung (hier: 7. Oktober 2015) entwickelt hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweis). Tatsachen, die erst später eingetreten sind, können mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht geltend gemacht werden (Urteil 8C_447/2016 vom 3. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis).
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Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz hat nach bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage mit überzeugender Begründung - worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zutreffend erkannt, dass auf die beweiskräftige interdisziplinäre (neurochirurgisch-psychiatrische) Beurteilung der Dres. med. C.________, D.________, und E.________ abzustellen ist. Demnach war aus dem Vergleich der in tatsächlicher Hinsicht revisionsrechtlich massgebenden Verhältnisse (vgl. E. 3.2 und 3.3 hievor) auf eine erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes zu schliessen. Nach Bejahung dieses Revisionsgrundes prüfte die IV-Stelle den Rentenanspruch praxisgemäss umfassend (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren Hinweisen).
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4.2. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Zum einen wiederholt er seine Kritik an den medizinischen Abklärungen, ohne sich mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid näher zu befassen. Zum andern zeigt er insbesondere nicht auf und ist nicht ersichtlich, inwiefern Verwaltung und Vorinstanz aus dem Vergleich der zeitlich massgebenden Referenzpunkte offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.1 hiervor) auf den Eintritt eines Revisionsgrundes geschlossen hätten. Soweit er auf eine nach der bidisziplinären Begutachtung eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verweist, bleiben seine Vorbringen sowohl in zeitlicher als auch in qualitativer Hinsicht unbestimmt. Eine allfällige, nach dem 7. Oktober 2015 eingetretene Zunahme der Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bildet jedenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens (vgl. E. 3.3 hievor). Gemäss insoweit unbestrittener Feststellung laut angefochtenem Entscheid war die Schulteroperation vom Oktober 2015 nur mit einer vorübergehenden - und demzufolge nicht invalidisierenden - Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verbunden. Schliesslich hat das kantonale Gericht - ohne Bundesrecht zu verletzen - zutreffend festgestellt, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen im Revisionszeitpunkt in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit nur noch zu 20% eingeschränkt war. Weil diesbezüglich von zusätzlichen medizinischen Abklärungsmassnahmen keine neuen entscheidwesentlichen Aufschlüsse zu erwarten sind, kann und konnte auf weitergehende medizinische Erhebungen und Gutachten verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Beschwerdegegnerin und Vorinstanz haben durch diese Vorgehensweise den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 und 61 lit. c ATSG nicht verletzt.
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4.3. Nichts anderes gilt mit Blick auf die vorinstanzliche Bestätigung der strittigen Verfügung auch in Bezug auf den Verzicht auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vor der revisionsweisen Rentenaufhebung. Inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es bei gegebener Aktenlage auf die fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers schloss, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt. Demnach bleibt es auch diesbezüglich beim angefochtenen Entscheid, mit welchem die Vorinstanz die Akten zur Prüfung des auf dem Beschwerdeweg beantragten Arbeitstrainings an die IV-Stelle überwies.
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4.4. Gegen die revisionsweise durchgeführte, auf der verbesserten Leistungsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs erhebt der Versicherte zu Recht keine Einwände. Es bleibt daher bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung basierend auf einem jedenfalls anspruchausschliessenden Invaliditätsgrad von weniger als 40%.
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), wird sie im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid erledigt (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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6. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. April 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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