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Informationen zum Dokument  BGer 5A_980/2017  Materielle Begründung
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BGer 5A_980/2017 vom 30.04.2018
 
 
5A_980/2017
 
 
Urteil vom 30. April 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Sieber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Claudia Camastral,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. Oktober 2017 (LE170007-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Mit Urteil vom 26. Oktober 2017 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich B.C.________ (geb. 1964), seiner Ehefrau A.C.________ (geb. 1966) für die Zeit der Trennung persönliche Unterhaltsbeiträge (teilweise rückwirkend) wie folgt zu bezahlen:
1
- Fr. 4'720.-- ab 16. Dezember 2015 bis Ende Juli 2016;
2
- Fr. 3'440.-- für die Monate August bis Oktober 2016;
3
- Fr. 3'140.-- für die Monate November und Dezember 2016;
4
- Fr. 7'475.-- für die Monate Januar bis März 2017;
5
- Fr. 6'750.-- für die Monate April bis Juni 2017;
6
- Fr. 3'230.-- ab Juli 2017 bis auf Weiteres.
7
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegte das Gericht den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach das Gericht keine zu.
8
 
B.
 
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2017 gelangt A.C.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts aufzuheben und B.C.________ (Beschwerdegegner) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu folgenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten:
9
- Fr. 4'986.-- ab 16. Dezember 2015 bis 31. Juli 2016;
10
- Fr. 3'798.-- ab 1. August bis 31. Oktober 2016;
11
- Fr. 3'495.-- ab 1. November bis 31. Dezember 2016;
12
- Fr. 7'477.-- ab 1. Januar bis 31. März 2017;
13
- Fr. 6'749.-- ab April 2017 bis Juni 2017;
14
- Fr. 5'146.-- im Juli 2017;
15
- Fr. 3'909.-- ab 1. August 2017.
16
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
17
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über den ehelichen Unterhalt entschieden hat. Im Streit steht damit eine vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat (Art. 106 Abs. 2 BGG).
19
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Arbeitslosengeld im Juli 2017 wegen ihrer zwischenzeitlichen Erkrankung Fr. 2'003.-- und nicht Fr. 4'400.-- betragen habe. Den entsprechenden Nachweis habe sie vor dem Obergericht - anlässlich ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2017 - noch nicht erbringen können. Sie wirft dem Obergericht weiter vor, bei der Berechnung des Einkommens für das Jahr 2016 wie das Bezirksgericht auf das Durchschnittseinkommen der vorausgegangenen drei Jahre abgestellt zu haben, statt auf das mittlerweile bekannte, im Jahre 2016 effektiv erzielte Einkommen. Aus diesem Grund gehe auch der Vorwurf der Vorinstanz fehl, wonach sich die Beschwerdeführerin nicht mit den entsprechenden Erwägungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinandergesetzt habe. Ein Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen sei weder notwendig noch angebracht, wenn die effektiven Einkommensverhältnisse bekannt seien. Das im Jahr 2016 effektiv erzielte Einkommen habe sie, die Beschwerdeführerin, bereits vor der Vorinstanz mittels Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Dezember belegt und begründet. Es sei verfehlt, wenn das Obergericht behaupte, die Beschwerdeführerin habe einfach ihre eigene, von der Erstinstanz abweichende Einkommensberechnung dargestellt. Es sei vielmehr dem Obergericht vorzuwerfen, dass sie unbesehen auf die in jenem Zeitpunkt allenfalls noch gerechtfertigte hypothetische Einkommensberechnung des Bezirksgerichts abgestellt habe, ohne sich mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den neu eingereichten Beweismitteln weiter auseinanderzusetzen.
20
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrer Beschwerde kein verfassungsmässiges Recht, das die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen verletzt haben könnte. Sie nennt auch keine Bestimmung der ZPO, welche die Vorinstanz willkürlich (Art. 9 BV) angewendet hätte, weil sie für die Berechnung des Unterhalts für das Jahr 2016 auf das Durchschnittseinkommen der vorausgegangenen Jahre abgestellt hat statt auf das im Jahr 2016 effektiv erzielte Einkommen. Damit genügt die Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Verfassungsrüge offensichtlich nicht (E. 2).
21
4.2. Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Obergericht habe die ihr ausbezahlten Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab Juli 2017 falsch festgelegt: Auch insoweit begnügt sie sich mit der Darlegung ihrer Sicht der Dinge, wobei sie sich auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die als echte Noven im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren zum vornherein nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1). Auf die Beschwerde kann daher insgesamt nicht eingetreten werden.
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Erwägung 5
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdgegner sind keine erstattungspflichtigen Kosten entstanden; ihm ist daher auch keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
23
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. April 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber
 
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