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Informationen zum Dokument  BGer 9C_845/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_845/2017 vom 30.04.2018
 
 
9C_845/2017
 
 
Urteil vom 30. April 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Parrino,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. September 2017 (IV.2016.01141).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Verfügung vom 14. September 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1954 geborenen, seit 2001 hauptsächlich als Hauswart/Reinigungskraft tätigen A.________ mit Wirkung ab 1. November 2014 eine halbe Invalidenrente zu.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher der Versicherte hatte beantragen lassen, unter teilweiser Aufhebung der Verfügung sei ihm eine ganze, eventuell eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 29. September 2017).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine Dreiviertelsinvalidenrente zu gewähren; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. 2.1 In Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 14. September 2016 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2014 eine halbe Invalidenrente zu, wobei sie aufgrund eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 53 % ermittelte. Das Invalideneinkommen, das sie den Tabellenlöhnen gemäss Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik entnahm und für das Jahr 2014 gestützt auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, bei einem Arbeitspensum von 75 % auf Fr. 49'598.- festsetzte, reduzierte sie um einen leidensbedingten Abzug von 10 %, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 44'638.- resultierte. Im Vergleich zum hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ergab sich die erwähnte Erwerbseinbusse von 53 %.
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2.2
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2.2.1 Der Beschwerdeführer rügt einzig die Höhe des Invalideneinkommens. Zunächst stellt er den leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 10 % in Frage, wobei er geltend macht, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie trotz ungenügender Berücksichtigung verschiedener Gesichtspunkte (wie fortgeschrittenes Alter, unzureichende Deutschkenntnisse und langjährige Betriebszugehörigkeit) durch die IV-Stelle davon abgesehen habe, den Abzug zu erhöhen. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Einwand ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat Faktoren aufgezählt, die unter Umständen zusätzlich zu den von der Verfügung erfassten Gesichtspunkten einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzugs, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81). Wenn die Vorinstanz den Abzug von 10 % trotz weiterer Aspekte, die allenfalls einen höheren Abzug rechtfertigen, im Ergebnis bestätigt hat, hat sie dem Umstand Rechnung getragen, dass sie ohne wichtige Argumente nicht in das Ermessen der IV-Stelle eingreifen darf. Darin kann keine Verletzung des rechtlich geschützten Gehörsanspruchs erblickt werden.
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2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren den vom Sozialversicherungsgericht auf 10 % festgelegten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn beanstandet, indem er verschiedene Argumente vorbringt, die einen höheren Abzug rechtfertigen können, übersieht er, dass die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzugs eine typische Emessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 193 E. 3.3 S. 199). Eine in diesem Sinne rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung durch die Vorinstanz legt der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen nicht dar.
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2.2.3 Auch die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen vermögen keine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder eine anderweitige Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz zu begründen. In weiten Teilen der Beschwerde beschränkt sich der Versicherte auf eine appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts, auf welche das Bundesgericht aufgrund der ihm gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis nicht einzugehen hat (E. 1 hievor), sowie darauf, vom angefochtenen Entscheid abweichende Auffassungen vorzutragen, ohne damit eine Bundesrechtsverletzung darzutun.
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3. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich, auch bei Abweisung der Beschwerde seien die Kosten auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen, und es sei ihm eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung auszurichten, weil die Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gerechtfertigt war.
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Da keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E. 2.2.1 hievor), ist diesem Rechtsbegehren die Grundlage entzogen, ohne dass zu prüfen wäre, ob und inwieweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die sich auf den Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses nicht auswirkt, einen Einfluss auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen haben könnte.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. April 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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