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Informationen zum Dokument  BGer 1C_145/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_145/2018 vom 02.05.2018
 
 
1C_145/2018
 
 
Urteil vom 2. Mai 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführerinnen,
 
vertreten durch C.________,
 
gegen
 
Gemeinderat Stadel,
 
8174 Stadel b. Niederglatt,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Festsetzung Strassenprojekt,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,
 
vom 8. März 2018 (VB.2017.00238).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Am 8. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus A.A.________ und B.A.________, gegen die Festsetzung eines Strassenprojektes in der Gemeinde Stadel ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde am 12. März 2018 versandt.
1
Namens der Erbengemeinschaft A.________ erhob C.________ am 29. März 2018 Beschwerde gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts. Er teilte mit, er behalte sich vor, Anträge und Begründungen nachzureichen, da es ihm aufgrund von Betriebsferien bis am 22. April 2018 nicht möglich sei, diese innert der gesetzten Frist einzureichen.
2
 
Erwägung 2
 
Diese Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, enthält sie doch weder Antrag noch Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Beschwerdeergänzung, wie sie sich C.________ vorbehalten hat, ist bis anhin nicht beim Bundesgericht eingegangen, und eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist ausgeschlossen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.
3
 
Erwägung 3
 
Es rechtfertigt sich vorliegend ausnahmsweise, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
Erwägung 1
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
5
 
Erwägung 2
 
Es werden keine Kosten erhoben.
6
 
Erwägung 3
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Gemeinderat Stadel, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
7
Lausanne, 2. Mai 2018
8
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
9
des Schweizerischen Bundesgerichts
10
Das präsidierende Mitglied: Karlen
11
Der Gerichtsschreiber: Störi
12
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