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Informationen zum Dokument  BGer 1B_219/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_219/2018 vom 04.05.2018
 
 
1B_219/2018
 
 
Urteil vom 4. Mai 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Solothurn,
 
Amthaus I, Amthausplatz, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn vom 6. März 2018.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 7. April 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. März 2018 erhoben hat;
 
dass der Beschwerde das angefochtene Urteil nicht beilag, weshalb das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. April 2018 aufgefordert hat, das fehlende angefochtene Urteil bis am 23. April 2018 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG);
 
dass die als "Gerichtsurkunde" versandte Verfügung von der Post als "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert wurde;
 
dass für den Beschwerdeführer mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren die Pflicht bestand, dafür zu sorgen, dass ihm Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a);
 
dass somit die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 10. April 2018spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 49 E. 4 S. 52);
 
dass der Beschwerdeführer das fehlende angefochtene Urteil innert Frist nicht eingereicht hat, weshalb androhungsgemäss in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Mai 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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