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Informationen zum Dokument  BGer 4A_641/2017  Materielle Begründung
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BGer 4A_641/2017 vom 07.05.2018
 
 
4A_641/2017
 
 
Verfügung vom 7. Mai 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Harder,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Obwalden vom 25. Oktober 2017
 
(ZG 17/008/ABO).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 25. Oktober 2017 mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Mai 2018 erklärte, sie ziehe die Beschwerde infolge eines am 9./12. April 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs über den Streitgegenstand der Beschwerde zurück;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG) und im vorliegenden Fall keine Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 2 BGG rechtfertigen würden, indessen bei der Bemessung der Gerichtskosten dem relativ geringen Aufwand für das vorliegende Verfahren Rechnung zu tragen ist;
 
dass die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Parteien gemäss Ziffer 3 des geschlossenen Vergleichs per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Werkvertrag und den damit verbundenen Gerichtsverfahren auseinandergesetzt seien;
 
dass sie diese Parteivereinbarung mit einer Kopie des von den Rechtsvertretern beider Parteien unterzeichneten Vergleichsurkunde belegt;
 
dass der Beschwerdegegnerin, der im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren überdies kein wesentlicher Aufwand entstanden ist, dieser Parteivereinbarung entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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