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Informationen zum Dokument  BGer 12T_2/2018  Materielle Begründung
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BGer 12T_2/2018 vom 08.05.2018
 
 
12T_2/2018
 
Entscheid vom 8. Mai 2018
 
Verwaltungskommission
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterin Niquille,
 
Bundesrichter Donzallaz.
 
Generalsekretär Tschümperlin.
 
A.________,
 
Anzeiger,
 
gegen
 
Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission,
 
Angezeigter.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsanzeige (BGG); administratives Verhältnis zwischen Bundesverwaltungsgericht und Eidgenössischer Schätzungskommission Kreis 10.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 12. Dezember 2017 ordnete das Bundesgericht im Verfahren 12T_2/2017 in teilweiser Gutheissung einer Aufsichtsanzeige der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) an, dass das Bundesverwaltungsgericht bis zum Inkrafttreten des revidierten Enteignungsgesetzes der ESchK 10 jene Kosten vorschiesst, die nicht rechtzeitig durch Kostenvorschüsse bei den Enteignern gedeckt werden können, und es für den Bund jene Kosten der ESchK 10 definitiv trägt, die in den Enteignungsverfahren nicht eingebracht werden können.
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Mit Aufsichtsanzeige vom 7. März 2018 beanstandet A.________, ehemaliger Präsident der ESchK 10, dass ihm das Bundesverwaltungsgericht seine Ausstände für Honorare und Auslagen von rund 100'000 Franken immer noch nicht beglichen hat. Er ersucht das Bundesgericht zu veranlassen, dass ihm die ausstehenden Beträge umgehend ausbezahlt werden. Das Bundesgericht möge prüfen, ob dem Bundesverwaltungsgericht weitere Weisungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemässen Funktionsweise der ESchK zu erteilen seien. Weiter soll das Bundesgericht prüfen, ob drei Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen Befangenheit in sämtlichen Verfahren betreffend Honorierung der ESchK 10 in den Ausstand treten müssen und ob gegen zwei dieser drei Mitglieder personalrechtliche Massnahmen zu ergreifen seien. Ferner ersucht der Anzeiger das Bundesgericht zu veranlassen, dass ihm im Verfahren 12T_2/2017 die Stellungnahmen des Bundesverwaltungsgerichts sowie allfällige weitere zugehörige Unterlagen zugestellt werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht beantragt mit Stellungnahme vom 16. April 2016, die Begehren des Anzeigers umfassend abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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2. Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass es zunächst die administrativen Voraussetzungen schaffen musste, um den Aufsichtsentscheid 12T_2/2017 umzusetzen, und es sodann am 3. April 2018 beschlossen hat, dem ehemaligen Präsidenten der ESchK 10 sämtliche Ausstände im Gesamtbetrag von 95'527 Franken im Sinne eines Vorschusses auszuzahlen. Mit Brief vom 5. April 2018 ist dieser hierüber in Kenntnis gesetzt und informiert worden, dass der Zahlungseingang noch gut vier Wochen dauern könne, weil solche Zahlungen über die Eidgenössische Finanzverwaltung nur zweimal im Monat ausgelöst werden könnten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht alles getan, was zu tun war. Das Hauptbegehren des Anzeigers ist erfüllt und damit gegenstandslos geworden.
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Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, was das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang sonst noch zum guten Funktionieren der ESchK 10 beitragen könnte und müsste. Für aufsichtsrechtliche Weisungen an das Bundesverwaltungsgericht besteht vorliegend kein Raum.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Frage, ob eine Gerichtsperson in den Ausstand zu treten hat oder nicht, ist eine typische Frage der Rechtsanwendung, die im ordentlichen Verfahren und gegebenenfalls im ordentlichen Rechtsmittelzug vorzubringen ist. Die Rechtsanwendung ist von der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, SR 173.110.132). Die Frage eines allfälligen Ausstandes ist im vorliegenden Aufsichtsverfahren daher nicht zu prüfen.
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3.2. Die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a BPG nicht der Bundespersonalgesetzgebung. Als einzige personalrechtliche Massnahme sieht das Gesetz unter klar umrissenen Voraussetzungen gegebenenfalls die Amtsenthebung vor (Art. 10 VGG). Zuständig ist die Bundesversammlung. Das Bundesgericht besitzt in diesem Bereich keine eigene Kompetenz. Dies gilt auch für die administrative Tätigkeit der Bundesverwaltungsrichter und -richterinnen. Dem Begehren, personalrechtliche Massnahmen zu prüfen, ist daher keine Folge zu geben.
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4. Das Verfahren 12T_2/2017 ist ein abgeschlossenes Verfahren, das am Bundesgericht archiviert worden ist. Der Zugang zu den Akten dieses Verfahrens ist nicht mit einer Herausgabe-Anweisung an das Bundesverwaltungsgericht als der beaufsichtigten Behörde zu regeln, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines separaten Gesuchs um Akteneinsicht beim Bundesgericht. Die Akteneinsicht ist grundsätzlich nur im Rahmen der Archivierungsverordnung des Bundesgerichts (SR 152.21) möglich. Begründete Gesuche sind an das Generalsekretariat zu richten.
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5. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben.
9
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.
 
2. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.
 
Lausanne, 8. Mai 2018
 
Im Namen der Verwaltungskommission
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Generalsekretär: Tschümperlin
 
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