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Informationen zum Dokument  BGer 5A_385/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_385/2018 vom 08.05.2018
 
 
5A_385/2018
 
 
Urteil vom 8. Mai 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Psychiatriezentrum U.________.
 
Gegenstand
 
Massnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. April 2018 (PA180016-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ befindet sich aufgrund einer auf Art. 59 StGB gestützten stationären Massnahme im Psychiatriezentrum U.________.
1
Mit Eingabe vom 11. April 2018 machte er beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Zivilgericht) geltend, er werde zu Unrecht in U.________ behandelt.
2
Mit Verfügung vom 16. April 2018 trat das Bezirksgericht mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Eingabe ein.
3
Mit Beschluss vom 26. April 2018 fällte das Obergericht des Kantons Zürich (im Rubrum unter dem Stichwort "fürsorgerische Unterbringung")ebenfalls einen Nichteintretensentscheid, wobei es A.________ erklärte, an welche Instanzen er sich im ordentlichen bzw. vorzeitigen Massnahmenvollzug mit welchen Begehren wenden kann.
4
Gegen den obergerichtlichen Beschluss hat A.________ am 30. April 2018 (Postaufgabe 2. Mai 2018) beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.
5
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung, sondern gestützt auf Art. 59 StGB in der Klinik U.________. Hierfür ist nicht die Zivilgerichtsbarkeit zuständig, weshalb den Vorinstanzen kein Vorwurf zu machen ist, wenn sie auf die Eingaben des Beschwerdeführers nicht eingetreten sind.
6
2. Indem sich der Beschwerdeführer zwar zu seiner Geschichte äussert, aber sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend sachliche Zuständigkeit nicht auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), bleibt die Beschwerde unbegründet, weshalb mit Präsidialentscheid darauf nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7
3. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer parallel auch im Rahmen des strafrechtlichen Instanzenzuges an das Bundesgericht gelangt ist (Verfahren 6B_307/2018), in welchem demnächst ein Entscheid ergehen wird.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum U.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Mai 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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