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Informationen zum Dokument  BGer 6B_425/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_425/2018 vom 11.05.2018
 
 
6B_425/2018
 
 
Urteil vom 11. Mai 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. X.________,
 
3. Y.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellung (falsches Zeugnis, Verleumdung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 23. März 2018 (BEK 2017 195 und 196).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
 
1.
 
Am 28. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen zwei Wildhüter Strafklage sinngemäss wegen Verleumdung und falschen Zeugnisses ein. Die Staatsanwaltschaft stellte die Verfahren mit je separaten Verfügungen vom 1. Dezember 2017 ein. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 23. März 2018 in einer Hauptbegründung auf die Beschwerden nicht ein, weil sie den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügten (Beschluss, S. 3). In einer Eventualbegründung führte das Kantonsgericht aus, dass die Beschwerden abzuweisen wären (Beschluss, S. 3 ff.).
 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
 
 
2.
 
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafverfahren gegen die beanzeigten Wildhüter eingestellt wurden. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen), was hier indessen nicht der Fall ist. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die angeblich fehlbaren Wildhüter beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche zu. Er ist zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert.
 
 
3.
 
Indessen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Seine Ausführungen betreffen die Sache und laufen im Ergebnis auf eine materielle Prüfung des angefochtenen Beschlusses hinaus. Darauf ist nicht einzutreten.
 
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die vorsitzende Richterin der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts sei auf das "Karussell" der Staatsanwaltschaft aufgestiegen. Wenn man wisse, dass sie bei der Staatsanwaltschaft Innerschwyz die Lehre gemacht habe, sei jedermann klar, dass sie "zurückgepfiffen" worden sei. Es sei das Mindeste, dass der Fall nicht von der "willkürlichen" Staatsanwaltschaft beurteilt werde, ansonsten das Sprichwort gelte, die Kleinen hänge man auf, die Grossen lasse man laufen. Mit diesen Ausführungen lässt sich der sinngemäss gemachte Befangenheitsvorwurf nicht begründen. Im Übrigen stellt der Umstand, dass der Betroffene mit einem Entscheid nicht einverstanden ist, keinen Befangenheitsgrund dar. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
 
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Mai 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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