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Informationen zum Dokument  BGer 8F_6/2018  Materielle Begründung
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BGer 8F_6/2018 vom 14.05.2018
 
8F_6/2018
 
 
Urteil vom 14. Mai 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung
 
(Revision; Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
vom 23. Januar 2018 (8C_786/2017).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Wiedererwägungsgesuch der A.________ vom 20. Februar 2018 (Poststempel) und in ihre auf die Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. Februar 2018 hin vorgenommene Änderung in ein Revisionsgesuch vom 9. März 2018 (Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Januar 2018 (8C_786/2017),
1
in die Verfügung vom 13. März 2018, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- bis spätestens 12. April 2018 aufforderte,
2
in die Eingabe der A.________ vom 12. April 2018 (Poststempel) und das darin gestellte Gesuch um Kostenbefreiung (unentgeltliche Prozessführung),
3
in die Verfügung vom 18. April 2018, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde,
4
in die Eingabe der A.________ vom 5. Mai 2018 (Postaufgabedatum),
5
 
in Erwägung,
 
dass die Gesuchstellerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
6
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
7
dass die nur schwer verständliche Eingabe vom 5. Mai 2018 nichts daran zu ändern vermag, weil der Rückzug eines Rechtsmittels klar, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen muss (BGE 141 IV 269 E. 2.1 S. 270; 119 V 36 E. 1b S. 38; Urteil 6B_1338/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2), was hier nicht der Fall ist,
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dass die Gesuchstellerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
9
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Mai 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
 
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