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Informationen zum Dokument  BGer 1C_223/2018  Materielle Begründung
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BGer 1C_223/2018 vom 17.05.2018
 
 
1C_223/2018
 
 
Urteil vom 17. Mai 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,
 
Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe; Auslieferungshaft und Auslieferung an Deutschland,
 
Beschwerde gegen die Entscheide des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 13. Februar 2018 (RH.2018.1 + RP.2018.9)
 
und vom 25. April 2018 (RR.2018.109 + RP.2018.18).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Beschwerdeeingabe vom 6. Mai (Postaufgabe: 7. Mai) 2018 an das Bundesgericht gelangte;
 
dass er die Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes vom 13. Februar 2018 (Auslieferungshaftbefehl) und 25. April 2018 (Auslieferung an Deutschland) anficht;
 
dass der angefochtene Entscheid vom 13. Februar 2018 seinem Rechtsvertreter (laut Empfangsbestätigung der Post) am 14. Februar 2018 zugestellt worden ist, weshalb diesbezüglich die gesetzliche zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) am 7. Mai 2018 bereits seit über zwei Monaten abgelaufen war;
 
dass insoweit auf die Beschwerde im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeschrift hinsichtlich des angefochtenen Auslieferungsentscheides vom 25. April 2018 keine (auch keine sinngemässen) Ausführungen zur gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles (Art. 84 BGG) enthält, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128; Urteile 1C_380/2015 vom 31. Juli 2015 E. 1-2; 1C_489/2010 vom 3. November 2010 E. 1-2);
 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten hier verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, sowie Rechtsanwalt Simon Krauter schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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