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Informationen zum Dokument  BGer 4A_183/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_183/2018 vom 17.05.2018
 
 
4A_183/2018
 
 
Verfügung vom 17. Mai 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Frei,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Konkursamt B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Präsidium, vom 28. Februar 2018
 
(KE 4-2018).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Präsidiums des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 28. Februar 2018 mit Eingabe vom 22. März 2018 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
 
dass dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz mit Verfügung vom 23. März 2018 eine Frist bis 20. April 2018 angesetzt wurde, um zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, und gleichzeitig der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung gewährt wurde;
 
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 26. März 2018 auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtete;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2018 erklärte, er ziehe seine Beschwerde zurück, nachdem die Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden hätten;
 
dass dieses Schreiben dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. April 2018 zugestellt und er eingeladen wurde, bis 7. Mai 2018 zur Frage einer allfälligen Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren Stellung zu nehmen;
 
dass dem Beschwerdegegner gleichzeitig die bis 30. April 2018 angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung abgenommen wurde;
 
dass der Beschwerdegegner nicht reagierte;
 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da er nicht geltend macht und nicht ersichtlich ist, dass ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
 
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Mai 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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