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Informationen zum Dokument  BGer 1F_12/2018  Materielle Begründung
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BGer 1F_12/2018 vom 23.05.2018
 
 
1F_12/2018
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Stadtrat von Zürich,
 
Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
 
vertreten durch das
 
Polizeidepartement der Stadt Zürich, Amtshaus I, Bahnhofquai 3, Postfach, 8021 Zürich 1,
 
Statthalteramt Bezirk Zürich,
 
Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_413/2016 vom 17. November 2016.
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ stellte mit Schreiben vom 3. Juli 2014 beim Rechtsdienst der Stadtpolizei ein Zugangsgesuch zum Protokoll (Log-Files) über sämtliche Zugriffe auf ihre Daten im Polizei-Informationssystem Polis. Die Stadtpolizei Zürich wies das Begehren mit Verfügung vom 24. September 2014 ab. Die dagegen erhobene Einsprache an den Stadtrat von Zürich blieb erfolglos. Ebenso wies das Statthalteramt des Bezirks Zürich den von A.________ erhobenen Rekurs am 6. November 2015 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess ihre Beschwerde jedoch mit Urteil vom 9. Juni 2016 teilweise gut und gewährte A.________ Einsicht in das anonymisierte Zugriffsprotokoll ohne Nennung der Namen und der Dienstgrade der Angestellten der Stadtpolizei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. August 2016 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragte, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und ihr sei uneingeschränkte Einsicht in das Zugriffsprotokoll ohne Anonymisierungen zu gewähren. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 17. November 2016 (Verfahren 1C_413/2016) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Erwägung 2
 
A.________ gelangte mit Eingabe vom 18. März 2018 (Poststempel 4. April 2018) an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte um Revision des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 9. Juni 2016. Das Verwaltungsgericht trat mit Verfügung vom 13. April 2018 auf das Revisionsgesuch nicht ein und überwies die Eingabe vom 18. März 2018 ans Bundesgericht. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, das Bundesgericht sei auf die bei ihm erhobene Beschwerde im Wesentlichen eingetreten. Das Bundesgerichtsurteil sei damit an die Stelle des Verwaltungsgerichtsurteils vom 9. Juni 2016 getreten. Auf das Revisionsgesuch sei deshalb nicht einzutreten.
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Erwägung 3
 
Das Bundesgericht nimmt die beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eingereichte Eingabe vom 18. März 2018 als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2016 entgegen und verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 4
 
Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf § 86 a lit. a und b des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG). Damit beruft sie sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG.
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4.1. Für die Revision gelten die in Art. 42 Abs. 2 BGG genannten Anforderungen, d.h. die Begehren sind zu begründen. Der Gesuchsteller hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der von ihm behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.
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4.2. Nach Art. 123 Abs. 1 BGG kann die Revision verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Gesuchstellerin vermag mit ihrer Eingabe nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern durch ein allfällig strafbares Verhalten zu ihrem Nachteil auf das bundesgerichtliche Urteil vom 17. November 2016 eingewirkt worden sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist daher in diesem Punkt auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
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4.3. Nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die Gesuchstellerin sieht, soweit überhaupt verständlich, in einem Schreiben des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 12. Oktober 2017 an sie die Bestätigung des Missbrauchs ihrer Daten. Sie macht dabei sinngemäss geltend, aufgrund dieses Schreibens neue erhebliche Tatsachen erfahren zu haben. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG gilt für den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG eine Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes. Ihr Gesuch ist deshalb insoweit verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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Erwägung 5
 
Auf das Revisionsgesuch ist somit nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Stadtrat von Zürich, dem Statthalteramt Bezirk Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Mai 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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