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Informationen zum Dokument  BGer 2C_456/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_456/2018 vom 28.05.2018
 
 
2C_456/2018
 
 
Urteil vom 28. Mai 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Rickenbach,
 
Bezirksrat Winterthur.
 
Gegenstand
 
Aufsichtsbeschwerde,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 19. April 2018 (VB.2018.00114).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Im Zusammenhang mit einer bei der Gemeinde Rickenbach hängigen Angelegenheit betreffend Grundstückgewinnsteuer erstattete A.________ beim Bezirksrat Winterthur eine Aufsichtsbeschwerde gegen diese Gemeinde. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 gab der Bezirksrat Winterthur dieser Aufsichtsbeschwerde keine Folge. A.________ gelangte am 2. bzw. am 23. Februar 2018 mit "Beschwerde betr. Amtsmissbrauch und Betrug" bzw. "Klage" an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. In dieser Eingabe bezeichnete er als "rechtsmissbräuchlich handelnde Personen" die Steuersekretärin, die Präsidentin, den Ratsschreiber und "weitere, nicht namentlich bekannte Personen der Gemeindeverwaltung" sowie am bezirksrätlichen Beschluss vom 14. Dezember 2017 mitwirkende Personen, die er alle verschiedener Delikte bezichtigte. Er ersuchte um Verfahrenssistierung bis Ende März 2018 und beantragte für den Fall, dass die Gemeindepräsidentin die "ihr gewährte Chance" nicht wahrgenommen haben sollte, dass die Gemeinde Rickenbach und der Bezirksrat [Winterthur] anzuweisen seien, die korrekt eingereichte Grundstückgewinnsteuerangabe an eine unabhängige, neutrale und korrekt-arbeitende Instanz bzw. Person weiterzuleiten. Des Weiteren beantragte er die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses vom 14. Dezember 2017, erhob eine Geldforderung, verlangte die Herausgabe verschiedener Unterlagen und ersuchte gegebenenfalls um Weiterleitung an die zuständige Instanz. Mit Verfügung vom 19. April 2018 trat der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Rechtsvorkehr von A.________ nicht ein und ordnete die Weiterleitung der Akten im Sinne der Erwägung 2.1 Abs. 3 an die kantonale Finanzdirektion an. A.________ gelangt mit einer als Rekurs/Beschwerde bezeichneten Eingabe, aufgegeben am 8. Mai 2018, an das Bundesgericht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
1
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zwischen der 
2
2.2. Hinsichtlich der 
3
2.3. Hinsichtlich der eigentlichen Steuerforderung und der 
4
2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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