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Informationen zum Dokument  BGer 5A_451/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_451/2018 vom 28.05.2018
 
 
5A_451/2018
 
 
Urteil vom 28. Mai 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Abänderung Scheidungsurteil,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 25. April 2018 (ZKBER.2018.26).
 
 
Sachverhalt:
 
Betreffend die Abänderung ihres bulgarischen Scheidungsurteils vom 17. Oktober 2014 schlossen die Parteien am 7. Februar 2018 vor dem Richteramt Olten-Gösgen eine Vereinbarung; dabei unterzeichneten sie auch das Berechnungsblatt. Mit Urteil vom 12. Februar 2018 wurde die Vereinbarung gerichtlich genehmigt.
1
Dieses focht A.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn an mit der Begründung, das Budget sei unfair und unkorrekt erstellt. Mit Urteil vom 25. April 2018 wies dieses die Berufung ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 17. April 2018 (Postaufgabe 24. Mai 2018) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine sachgerichtete Begründung. Das Obergericht hat befunden, dass das Richteramt keine Anträge abgewiesen, sondern einzig genehmigt habe, was ihm vorgelegt worden sei, und es hat ausführlich dargelegt, dass der gerichtliche Vergleich gerade der Beseitigung rechtlicher und prozessualer Unsicherheiten diene und er höchstens wegen Willensmängeln angefochten werden könnte, was aber nicht geschehe. Zu all dem äussert sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht. Vielmehr macht er geltend, sein Anwalt habe das Budget basierend auf einem alten Arbeitsvertrag erstellt und es sei ihm nach seiner Rückkehr in die Schweiz nicht gelungen, eine gleich hoch bezahlte Arbeit zu finden, weshalb er mit den Kinderalimenten von Fr. 1'000.-- zum Sozialfall werde. Damit wird aber nicht dargetan, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid gegen Recht verstossen haben soll.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Mai 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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