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Informationen zum Dokument  BGer 8F_4/2018  Materielle Begründung
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BGer 8F_4/2018 vom 28.05.2018
 
8F_4/2018
 
 
Urteil vom 28. Mai 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017 (8C_905/2017).
 
 
Nach Einsicht
 
in das am 12. und 28. Februar 2018 ergänzte Revisionsgesuch vom 23. Januar 2018 (jeweils Poststempel) gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017,
1
in die Verfügung vom 15. März 2018, mit welcher das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Revisionsführung abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses verpflichtet wurde,
2
in die Verfügung vom 4. Mai 2018, worin A.________ eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. Mai 2015 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
3
in die Eingabe von A.________ vom 14. Mai 2018 (Poststempel) mit welcher sie unter Hinweis auf ihre finanziellen Verhältnisse das bereits abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneuert,
4
 
in Erwägung,
 
dass der Vorschuss bis heute nicht geleistet worden ist,
5
dass, nachdem sich die Verhältnisse seit der Verfügung vom 15. März 2018 nicht geändert haben, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht neu zu befinden, stattdessen androhungsgemäss zu verfahren ist (Urteil 8C_752/2017 vom 22. Januar 2018 mit Verweis auf 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4 mit Hinweisen),
6
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, die Einlegerin indessen inskünftig bei gleichartiger Rechtsbehelfs- aber auch Beschwerdeerhebung nicht mehr damit rechnen darf,
8
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Mai 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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