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Informationen zum Dokument  BGer 9C_311/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_311/2018 vom 29.05.2018
 
9C_311/2018
 
 
Urteil vom 29. Mai 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2018 (VSBES.2017.276).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 25. April 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. März 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 22. September 2017, mit welcher diese den Anspruch des Versicherten auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren verneint hatte, mit Entscheid vom 14. März 2018 abwies,
2
dass es sich bei diesem Entscheid um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 139 V 600; 133 V 645 E. 1 S. 646), die nur mit Beschwerde angefochten werden kann, wenn sie - alternativ - einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
3
dass der zweite Tatbestand hier keine Rolle spielt, führte doch ein Urteil des Bundesgerichts über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung nicht sofort zu einem Endentscheid in der Sache (BGE 133 V 645 E. 1 S. 646 f.),
4
dass ein im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder gutzumachender Nachteil in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung für das Administrativverfahren zu verneinen ist (BGE 133 V 645 E. 2.2 S. 647 f.),
5
dass dem Beschwerdeführer gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
6
dass für das letztinstanzliche Verfahren umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
7
dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
8
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, sodass sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
9
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 29. Mai 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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