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Informationen zum Dokument  BGer 9C_362/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_362/2018 vom 30.05.2018
 
9C_362/2018
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
 
vom 15. März 2018 (S 2015 166).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 24. April 2018, die Verfügung vom 30. April 2014 und die Beschwerde vom 9. Mai 2018 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 5. April 2018 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. März 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass es sich bei der Eingabe vom 24. April 2018 mangels eines auf einen angefochtenen Entscheid bezogenen materiellen Antrages und einer entsprechenden Begründung nicht um eine rechtsgültige Beschwerde handelt,
2
dass die am 9. Mai 2018 der Post übergebene Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 8. Mai 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
3
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Mai 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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