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Informationen zum Dokument  BGer 9C_395/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_395/2018 vom 30.05.2018
 
9C_395/2018
 
 
Urteil vom 30. Mai 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ehepaar A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2018 (VSBES.2017.245).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. April 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Eingabe vom 22. Mai 2018diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, da darin zwar Anträge gestellt werden, in der Begründung jedoch mit keinem Wort aufgezeigt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 ff. BGG),
3
dass es im Übrigen nicht genügt, zur Begründung seines Standpunktes auf die Akten sowie die vorinstanzlichen Rechtsschriften zu verweisen (BGE 141 V 509 E. 2 S. 511 mit Hinweis),
4
dass mit Bezug auf die angeblich schikanöse und diskriminierende Behandlung von Personen, die um Rückerstattung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der EL nachsuchen, darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG) keine andere Frage beurteilen kann und darf als die, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 189 BV, Art. 95 ff. BGG; vgl. Urteil P.674/1979 vom 6. Februar 1980 E. 7, nicht publ. in: BGE 106 Ia 52), wobei ihm keine aufsichtsrechtlichen Funktionen im Bereich des Bundessozialversicherungsrechts zukommen,
5
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG),
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, das Gesuch um kostenlose Abwicklung des bundesgerichtlichen Verfahrens demzufolge gegenstandslos ist,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 30. Mai 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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