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Informationen zum Dokument  BGer 1B_258/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_258/2018 vom 31.05.2018
 
 
1B_258/2018
 
 
Urteil vom 31. Mai 2018
 
 
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
 
Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Wechsel der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Februar 2018 (SB180020-O/Z1/cwo).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der am 29. November 2017 wegen Raubes etc. erstinstanzlich verurteilte A.________ hat beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung eingelegt. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2018 hat dieses das Gesuch von A.________ um Entlassung seines bisherigen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, und Bestellung von Rechtsanwalt C.________ als neuen amtlichen Verteidiger abgewiesen.
1
Mit eigenhändiger Beschwerde vom 25. Mai 2018 teilt A.________ mit, dass er einen neuen Verteidiger möchte und die anfallenden Kosten bezahlen werde. Das Verhältnis zu Rechtsanwalt B.________ sei völlig zerrüttet, es gebe keine Vertrauensbasis mehr. Er habe ihn nicht gut verteidigt, er fühle sich betrogen.
2
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
 
Erwägung 2
 
Die angefochtene Präsidialverfügung ist dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers am 3. März 2018 zugestellt worden, womit die 30-tägige Frist für die Erhebung einer Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 4. März 2018 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die auf den 25. Mai 2018 datierte und am 28. Mai 2018 beim Bundesgericht eingegangene Beschwerde erweist sich damit als offenkundig verspätet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
4
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2018
 
Im Namen der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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