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Informationen zum Dokument  BGer 5A_357/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_357/2018 vom 31.05.2018
 
 
5A_357/2018
 
 
Verfügung vom 31. Mai 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
gesetzlich vertreten durch die Mutter B.________,
 
anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Koch,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Diggelmann,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Persönlicher Verkehr (Besuchsbegleitung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2018 (KES.2018.4).
 
 
Nach Einsicht
 
in den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. März 2018, mit welchem die Berufung des Kindes A.________ (geb. 2010), gesetzlich vertreten durch die Mutter B.________, gegen den das (unbegleitete) Besuchsrecht des Vaters regelnden Entscheid der KESB Arbon vom 7. Dezember 2017 abgewiesen wurde,
1
in die hiergegen für das Kind erhobene Beschwerde vom 26. April 2018, mit welcher vorerst eine Fortführung der begleiteten Besuche verlangt wurde,
2
in das Schreiben der Mutter vom 25. Mai 2018, mit welchem sie für das Kind den Rückzug der Beschwerde erklärt,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Kind mit acht Jahren noch nicht in einem Alter ist, in welchem es sich über das Besuchsrechtsverfahren eine eigene Meinung bilden könnte und es vor diesem Hintergrund allenfalls zum Beschwerderückzug zu befragen wäre,
4
dass es ferner nicht von Belang ist, dass die Rückzugserklärung direkt von der Mutter und nicht von mandatierten Rechtsanwalt ausgeht, weil dieser von der Mutter für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren mandatiert wurde (vgl. Anwaltsvollmacht, Beschwerdebeilage 1),
5
dass das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
6
dass es sich angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
7
dass der Gegenseite bislang kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist,
8
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Mai 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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