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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1137/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_1137/2017 vom 04.06.2018
 
 
6B_1137/2017
 
 
Urteil vom 4. Juni 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti.
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Körperverletzung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. August 2017 (SB170074-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Zürich erklärte X.________ am 11. November 2016 der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete ihn, B.________ eine Genugtuung von Fr. 500.-- und A.________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren von B.________ ab und verwies ihn mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses.
1
B. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 17. August 2017 wegen einfacher Körperverletzung (Anklagesachverhalt 2) und Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 1) zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--. Es verwies B.________ mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses. Das Obergericht verpflichtete X.________, A.________ eine Genugtuung von Fr. 7'000.-- zu bezahlen.
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Dem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (Anklagesachverhalt 2) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3
Am 18. April 2014 um ca. 2.15 Uhr in einem Club in Zürich schlug X.________ auf die linke Gesichtshälfte von A.________ und fügte ihm eine Jochbein- und Orbitalbodenfraktur zu.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2017 sei in Bezug auf den Anklagesachverhalt 2 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und von der diesbezüglichen Strafe freizusprechen. Die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung an A.________ sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
5
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Sie gehe mit einer aktenwidrigen und willkürlichen Begründung davon aus, er sei durch die Aussagen von A.________ zweifelsfrei als Täter des Faustschlages identifiziert worden. Seine Aussagen erachte die Vorinstanz zu Unrecht als nur wenig glaubhaft und lege sein Schweigen zu seinem Nachteil aus. Schliesslich blende sie aus, dass A.________ die fraglichen Geschehnisse anders beschreibe als dessen Cousin und dass jener ihn im Rahmen einer Befragung nicht als Täter identifiziert habe.
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1.2. Die Vorinstanz hält fest, bei der Beweislage, insbesondere den glaubhaften Aussagen von A.________ bestehe kein Zweifel daran, dass dieser am 18. April 2014 zur fraglichen Zeit von einem sich ebenfalls auf der Tanzfläche befindlichen Täter einen wuchtigen Schlag ins Gesicht versetzt erhalten habe, der die in der Anklage festgehaltenen Verletzungen nach sich gezogen habe (Urteil S. 12 f. E. 4.4.1). Kernfrage sei, ob es der Beschwerdeführer gewesen sei, der A.________ geschlagen und verletzt habe. Zunächst sei festzustellen, dass bereits unmittelbar nach dem Vorfall am Tattag davon ausgegangen worden sei, der Beschwerdeführer sei der Täter. Jedenfalls habe der Sicherheitsdienst die an der tätlichen Auseinandersetzung Beteiligten identifiziert und aus dem Club geführt (so die zusammengefasste Aussage von C.________) und hätten sodann die Polizeibeamten den Beschwerdeführer als mutmasslichen Täter im Rapport erfasst. Dafür müsse ein Anlass bestanden haben - mutmasslich die Angaben der Beteiligten. Dass dieser Anlass in einem Interesse von C.________ bestanden haben könnte, den Täter zu identifizieren und den Fall abzuschliessen, weshalb er einfach einen "herausgepickt" habe, sei jedenfalls zu verneinen. Die Angaben im Polizeirapport würden nicht für den Beschwerdeführer sprechen. Weiter falle auf, dass A.________ den Täter in der polizeilichen Befragung kurz nach dem Vorfall sehr präzise beschrieben habe. Es sei offensichtlich, dass er bei seinen Schilderungen ein bestimmtes Bild vor Augen habe, welches er so lebendig wie möglich wiederzugeben versuche. Dieses Bild entspreche absolut dem Beschwerdeführer: Dieser sei zur Tatzeit 20-24-jährig (nämlich gut 20 ½) gewesen und sei von normaler Statur. Sodann treffe die Bezeichnung "heller Typ mit weisser Haut und hellen Haaren" durchaus zu und es könne auch nachvollzogen werden, wenn A.________ von einem Skater-/Surfertyp spreche, zumal der Beschwerdeführer blond und sportlich sei, was gemeinhin mit einem Skater-/Surfertyp assoziiert werde. Nicht auf den Beschwerdeführer treffe die Beschreibung der Körpergrösse von 170-175 cm zu. Dieser messe vielmehr 185 cm. Allerdings handle es bei der Grössenangabe betreffend den Täter nur um eine Schätzung, weshalb sie nicht absolut betrachtet werden dürfe. Zentraler als die Grössenangabe sei, dass A.________ den Täter als fast einen Kopf kleiner beschrieben habe, was für den Beschwerdeführer mit seinen 185 cm im Vergleich zu den 195 cm bei A.________ durchaus zutreffe. Letzterer habe auch D.________ zutreffend beschrieben, wie anhand der Bilder festgestellt werden könne, bei welchen der Beschwerdeführer bestätigt habe, dass sie seinen damaligen Begleiter zeigen würden. Zur differenzierten Beschreibung des Täters durch A.________ würden nun seine Vorbehalte vordergründig schlecht passen, die er gegenüber einer möglichen Wahlbildkonfrontation vorgebracht habe. Darin liege aber wohl ein zurückhaltendes Aussageverhalten, das für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche, als eine effektive materielle Unsicherheit. Auch in der über ein Jahr nach dem Vorfall durchgeführten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe A.________ offensichtlich noch dasselbe - dem Beschwerdeführer entsprechende - Bild des Täters vor sich. Es sei A.________ abzunehmen, dass er in der Person des Beschwerdeführers den Täter wiedererkannt habe. Es sei glaubhaft, wenn er zur Begründung - simpel, aber letztlich auch nicht weiter begründbar - angebe, er wisse, wie diese Person ausgesehen habe. Die Erscheinung des Beschwerdeführers habe ihm offensichtlich Gewissheit gegeben hinsichtlich des Bildes des Täters, das er bis dahin beschrieben habe. Der Beschwerdeführer sei damit durch die Aussagen von A.________ zweifelsfrei als Täter identifiziert. Ebenfalls keine Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers liessen dessen eigenen Aussagen aufkommen. Weder die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers selber noch des Verteidigers konnten in diesem Zusammenhang mehr Klarheit darüber schaffen, weshalb der Beschwerdeführer nicht von Anfang an eine Beteiligung deutlich in Abrede gestellt habe, wenn er nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien nur wenig glaubhaft (Urteil S. 14-22 E. 4.4.2).
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1.3. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Angaben im Polizeirapport und die Aussagen von C.________ seien nicht verwertbar (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 32 ff., S. 14 Ziff. 44 und S. 20 Ziff. 74), erhebt er diese Rüge erstmals vor Bundesgericht. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen verfahrensabschliessende Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, seine Einwände gegen die Verwertbarkeit in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzubringen. Dass er dies getan hat und die kantonalen Instanzen die Rüge nicht behandelt hätten, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen ist daher verspätet, so dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann. Insofern verfällt die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie die Angaben im Polizeirapport und die Aussagen von C.________ in ihre Beweiswürdigung einfliessen lässt.
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1.4. Die Vorinstanz nimmt eine einlässliche und sorgfältige Beweiswürdigung vor. Sie setzt sich unter anderem detailliert mit den Aussagen von A.________ auseinander und legt schlüssig dar, weshalb sie dessen Angaben als glaubhaft erachtet. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung einwendet, vermag keine Willkür zu begründen. Seine Ausführungen sind vorwiegend appellatorischer Natur und zeigen lediglich eine andere mögliche Würdigung bzw. seine eigene Sicht der Dinge auf. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn er geltend macht, A.________ habe ihn äusserst pauschal beschrieben, oder wenn er vorbringt, die Unterscheidung zwischen Beschuldigtem und Täter sei einem juristischen Laien völlig fremd. Weiter legt die Vorinstanz das Schweigen des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil aus, vielmehr erörtert sie nachvollziehbar und ohne in Willkür zu verfallen, weshalb sie dessen Aussagen als wenig glaubhaft wertet (Urteil S. 21 f. E. 4.4.2). Nicht einzutreten ist auf den Hinweis des Beschwerdeführers, die Angaben von A.________ stünden im Widerspruch zu denjenigen von dessen Cousin (Beschwerde S. 19 f. Ziff. 67 ff.), da er sich nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt (Urteil S. 12 f. E. 4.4.1). Ebenfalls nicht zu behandeln ist der Einwand zu den angeblich unzulässigen Spekulationen der Vorinstanz (Beschwerde S. 17 Ziff. 55 f.), da selbst der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, inwiefern dieser angebliche Mangel für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnte (Beschwerde S. 21 Ziff. 76 f.).
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1.5. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots oder der Unschuldsvermutung weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
12
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Juni 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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