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Informationen zum Dokument  BGer 6B_562/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_562/2018 vom 07.06.2018
 
 
6B_562/2018
 
 
Urteil vom 7. Juni 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Diebstahl etc.), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. April 2018 (BK 18 140).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 1. Februar 2018 das gegen die Post CH und gegen unbekannte Täterschaft angestrebte Verfahren wegen angeblichen Diebstahls, Öffnens von Briefen und anderer Delikte nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 26. April 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte, und das ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Es ist daher fraglich, ob unter dem Gesichtswinkel der Legitimation auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Frage kann indessen offenbleiben, weil sich die Beschwerde so oder anders als unbehelflich erweist.
 
3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
Die Beschwerdeführer erneuert in seiner Eingabe an das Bundesgericht den Vorwurf, seine Briefe würden seit 20 Jahren von allen Postämtern in der Schweiz gestohlen. Hinter dem Verschwinden seiner Briefe stehe die Schweiz bzw. die Schweizer Behörden. Mit den Erwägungen des Obergerichts im angefochtenen Beschluss setzt er sich nicht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, was am angefochtenen Beschluss unrichtig sein und gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer von vornherein nicht zu hören. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Juni 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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