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Informationen zum Dokument  BGer 4A_236/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_236/2018 vom 12.06.2018
 
 
4A_236/2018
 
 
Urteil vom 12. Juni 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 12. März 2018 (ZK 18 67 und 18 78).
 
 
In Erwägung,
 
dass zwischen den Parteien vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland eine mietrechtliche Streitigkeit hängig ist;
 
dass der Beschwerdeführer für dieses Verfahren in seiner Eingabe vom 5. Februar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
 
dass das Regionalgericht mit Entscheid vom 22. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde am Obergericht des Kantons Bern erhob und für das Beschwerdeverfahren ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
 
dass das Obergericht mit Urteil vom 12. März 2018 die Beschwerde insoweit guthiess, als es den Entscheid des Regionalgerichts aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurückwies, dass das Obergericht sodann die Gerichtskosten dem Kanton Bern auferlegte, keine Parteientschädigung zusprach und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abschrieb;
 
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 19. April 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhob;
 
dass auf eine Beschwerde nur eingetreten werden kann, wenn die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte und nicht ersichtlich ist, inwiefern er durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert sein soll und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Anfechtung haben soll;
 
dass mithin kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde dargetan ist;
 
dass die Beschwerde insgesamt entweder nicht hinreichend begründet oder unzulässig ist, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht darauf einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen für das bundesgerichtliche Verfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das sinngemässe Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
 
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juni 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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