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Informationen zum Dokument  BGer 1B_272/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_272/2018 vom 13.06.2018
 
 
1B_272/2018
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, Justizgebäude, rue Mathieu Schiner 1, 1950 Sitten.
 
Gegenstand
 
Unzuständigkeit/Weiterführungspflicht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung,
 
vom 4. Mai 2018 (P1 18 24).
 
 
Erwägungen:
 
Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 trat das Kantonsgericht Wallis auf die als "Strafantrag und Schadenersatzklage gegen CVP Frau B.________ (Nationalrätin) und ihren Kanzleipartner C.________ sowie gegen D._________ (Ständerat) und dessen Partner E.________ und F.________" betitelte Eingabe von A.________ vom 28. April 2018 nicht ein und lehnte es ab, sie weiterzuleiten.
1
Mit "Einsprache" vom 7. Juni 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid des Kantonsgerichts zu annullieren, die Befangenheit der Walliser Magistrate zu bestätigen und die vorliegende Klage einem neutralen Ermittler zu übergeben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, alle Protagonisten zu einer kontradiktorischen Auseinandersetzung einzuladen und ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2
Im angefochtenen Entscheid ist das Kantonsgericht auf eine Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat sie auch nicht weitergeleitet. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens kann daher nur sein, ob es dadurch Bundesrecht verletzt hat oder nicht. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin indessen unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4) nicht auseinander, sondern legt vielmehr in weitausholender und teilweise kaum nachvollziehbarer Weise bloss dar, dass sie von den verschiedenen an ihrem Scheidungsverfahren beteiligten Anwälten und Behördemitgliedern - dem "berühmt berüchtigten Walliser Filz" - in den Ruin getrieben worden sei. Dies war indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern Fragen um die Zuständigkeit, mit denen sich die Beschwerdeführerin nicht befasst, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos geworden ist.
3
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juni 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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