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Informationen zum Dokument  BGer 5A_465/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_465/2018 vom 13.06.2018
 
 
5A_465/2018
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
 
Dienststelle Oberaargau.
 
Gegenstand
 
Disziplinarverfahren/Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Mai 2018 (ABS 18 102).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 9. und 10. Januar 2018 stellten die Gläubigerinnen in den Betreibungen Nr. xxx und yyy (Pfändungsgruppe Nr. zzz) gegen A.________ die Fortsetzungsbegehren. Den Pfändungsankündigungen vom 29. Januar und 23. Februar 2018 leistete A.________ keine Folge. Am 9. März 2018 liess ihr das Betreibungsamt eine letzte Vorladung zukommen.
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Am 10. März 2018 erhoben A.________ und B.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Sie verlangten unter anderem die Löschung der Betreibungen und die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen den Dienststellenleiter und seine Stellvertreterin. Am 5. April 2018 verlangten die Beschwerdeführer eine Parteianhörung. Mit Entscheid vom 15. Mai 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtete es.
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Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 29. Mai 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der einzigen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG). Dass in der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts nicht auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) verwiesen wurde, ist deshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Obergericht hat eingehend dargelegt, dass es zur Behandlung strafrechtlicher Vorwürfe gegen den Dienststellenleiter und seine Stellvertreterin nicht zuständig sei, weshalb im vorliegenden Verfahren auf eine Parteianhörung zu verzichten sei, dass der Einwand, die Gläubigerin sei nicht berechtigt, die Forderung geltend zu machen, längst behandelt worden sei, ebenso die Frage der Bevollmächtigung des Vertreters der Gläubigerin, dass Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich seien und dass das Vorgehen der Betreibungsbeamten nicht zu beanstanden sei, weshalb kein Disziplinarverfahren zu eröffnen sei. Zudem sei fraglich, könne aber offen bleiben, ob B.________ zur Beschwerde berechtigt sei, deren Anlass eine Pfändungsankündigung gegen A.________ sei. Der weitschweifigen und unübersichtlichen Beschwerde lässt sich keine zielgerichtete Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen entnehmen. Insbesondere hinsichtlich der verweigerten Parteianhörung oder der Person der Gläubigerin äussern die Beschwerdeführer zwar ihre Sicht der Dinge, ohne sich aber im Einzelnen mit den obergerichtlichen Erwägungen zu befassen. Dies genügt den Begründungsanforderungen ebenso wenig wie die Anhäufung von strafrechtlichen Vorwürfen gegen die Betreibungsbeamten oder die Behauptung, es sei kein Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Die Beschwerdeführer übergehen sodann, dass die betriebenen Forderungen (inkl. allfällige Verzugszinsen oder Parteientschädigungen) nicht Gegenstand des Aufsichtsverfahrens sind. Sodann werfen sie dem Obergericht in diesem wie auch früheren Verfahren Fehler vor (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Begünstigung der Gegenpartei), ohne diese näher zu belegen. Im Aufsichtsverfahren können die Beschwerdeführer schliesslich keine Genugtuung, Wiedergutmachung oder Schadenersatz gestützt auf Staatshaftung verlangen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem erweist sie sich einmal mehr als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Unter diesen Umständen besteht kein Anspruch auf Behandlung der Beschwerde durch ein Dreiergremium. Vielmehr ist auf sie im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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4. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist kostenpflichtig, und zwar auch dann, wenn sie eine betreibungsrechtliche Aufsichtssache zum Gegenstand hat. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juni 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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