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Informationen zum Dokument  BGer 8C_268/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_268/2018 vom 13.06.2018
 
8C_268/2018
 
 
Urteil vom 13. Juni 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Betschart.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018 (200 17 951 UV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 31. März 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. März 2018,
1
in die Verfügung vom 2. Mai 2018, mit der A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 22. Mai 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
2
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
3
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
4
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 13. Juni 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Wirthlin
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart
 
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