VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_341/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_341/2018 vom 19.06.2018
 
9C_341/2018
 
 
Urteil vom 19. Juni 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2018
 
(A-2197/2018).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 8. Mai 2018 gegen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. April 2018,
1
 
in Erwägung,
 
dass die angefochtene Kostenvorschussverfügung einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, wird damit doch das anhängig gemachte Verfahren nicht abgeschlossen,
2
dass solche Kostenvorschussverfügungen beim Bundesgericht nur anfechtbar sind, wenn sie im Rahmen eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen sind, widrigenfalls kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Eintretensvoraussetzung ausgewiesen ist (vgl. BGE 142 III 798 E. 2 S. 800 ff. sowie Urteile 5A_202/2018 vom 2. März 2018 E. 2, 2C_726/2016 vom 29. August 2016 und 8C_297/2016 vom 30. Mai 2016 E. 2),
3
dass die Kostenvorschussverfügung ausserhalb eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ergangen ist, und überdies in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird (BGE 142 III 789 a.a.O.), inwiefern die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage sein soll, den Kostenvorschuss zu leisten, so dass ihr ein Nichteintreten wegen ausgebliebener Kostenvorschusszahlung droht,
4
dass der Beschwerdeführerin gegebenenfalls nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass der Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 BGG die Gerichtskosten zu überbinden sind,
7
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Juni 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).