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Informationen zum Dokument  BGer 1B_281/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_281/2018 vom 20.06.2018
 
 
1B_281/2018
 
 
Urteil vom 20. Juni 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
 
Marktplatz, St. Gallerstrasse 17, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Widerruf der amtlichen Verteidigung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2018 (SW.2018.29).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld widerrief mit Verfügung vom 6. März 2018 die angeordnete amtliche Verteidigung von A.________. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 3. Mai 2018 abwies, soweit es darauf eintrat.
1
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Juni 2018 (Postaufgabe 10. Juni 2018) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3
Der Entscheid des Obergerichts vom 3. Mai 2018 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsinformation der Post am 9. Mai 2018 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 10. Mai 2018 zu laufen und endete am 8. Juni 2018. Die Eingabe vom 9. Juni 2018, welche am 10. Juni 2018 der Post übergeben wurde, ist somit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und damit verspätet aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG über die Beschwerde entschieden werden kann.
4
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juni 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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