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Informationen zum Dokument  BGer 2C_658/2017  Materielle Begründung
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BGer 2C_658/2017 vom 25.06.2018
 
 
2C_658/2017
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
 
Gerichtsschreiberin Petry.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.C.________,
 
2. B.C.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Reinhold Nussmüller,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Langfeldstrasse 53a, 8500 Frauenfeld,
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2017 (VG.2017.29/E).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.C.________ (geb. 1961) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Am 11. März 1992 reiste er in die Schweiz ein und ist seit dem 11. Februar 2003 im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau B.C.________ (geb. 1960), ebenfalls mazedonische Staatsangehörige, reiste Ende April 2003 in die Schweiz ein und erhielt am 9. Mai 2003 eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Das Ehepaar hat drei erwachsene Kinder. Eine Tochter lebt in der Schweiz.
1
A.b. Nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung gründete A.C.________ mehrere Firmen (Einzelunternehmungen bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung), welche entweder nach einem Konkursverfahren oder infolge Geschäftsaufgabe erloschen sind.
2
A.c. Am 30. Mai 2008 wurde A.C.________ vom Migrationsamt des Kantons Thurgau (hiernach: Migrationsamt) mit Hinweis auf seine finanzielle Situation ausländerrechtlich verwarnt. Er sei mit 34 Betreibungen in Höhe von über Fr. 240'000.-- und 19 Verlustscheinen im Betrag von über Fr. 160'000.-- verzeichnet. Es werde von ihm erwartet, sich in Zukunft klaglos zu verhalten und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Verlustscheine seien zu reduzieren.
3
A.d. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität vom 8. Februar 2013 wurde A.C.________ wegen Misswirtschaft sowie Unterlassung der Buchführung (begangen im Jahr 2011) zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Am 5. Januar 2015 erging gegen ihn ein weiterer Strafbefehl wegen Unterlassung der Buchführung und Gläubigerbevorzugung (begangen 2013 bzw. 2014), wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von fünf Jahren, und einer Busse von Fr. 960.-- verurteilt wurde.
4
A.e. Von Februar 2014 bis Juli 2016 wurden die Eheleute C.________ mit Fr. 69'572.90 von der Sozialhilfe Kreuzlingen unterstützt.
5
 
B.
 
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.C.________ und lehnte das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit vom 22. Februar 2017 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Juni 2017).
6
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragen A.C.________ und B.C.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen und die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau sei zu verlängern. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beantragen sie, es sei von einer Wegweisung abzusehen.
7
Sämtliche Vorinstanzen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration liess sich nicht vernehmen.
8
Mit Verfügung vom 24. Juli 2017 wurde auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten, weil die Verfügung des Migrationsamtes erst mit Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens in Rechtskraft erwächst.
9
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90 BGG; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auch die Beschwerdeführerin kann als seine mit ihm zusammen wohnende Ehegattin einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend machen (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) der hierzu legitimierten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
10
Soweit die Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde die Wegweisung anfechten, ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung dieses Rechtsmittel gegen die Wegweisung nur offensteht, wenn sich der Beschwerdeführer auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihm unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (bspw. Art. 3 EMRK; vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Da sich die Beschwerdeführer auf kein solches Recht berufen, kann auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden. Die von den Beschwerdeführern im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen richten sich allerdings in Wirklichkeit gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin. Folglich sind sie im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen.
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Erwägung 2
 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445).
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Erwägung 3
 
3.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG, auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Abs. 1 lit. b). Rechtsprechungsgemäss genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Vorausgesetzt ist Mutwilligkeit der Verschuldung, d.h. diese muss selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3 S. 304). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
13
3.2. Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.4).
14
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführer bestreiten sowohl das Vorliegen eines Widerrufsgrundes als auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme. Es liege kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor, sondern der Beschwerdeführer habe lediglich "marginale Verfehlungen" begangen. Insbesondere könne ihm keine mutwillige Verschuldung vorgeworfen werden. Er stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Auffassung der Vorinstanz verletze Art. 8 Ziff. 2 EMRK.
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4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht lässt sich den Feststellungen der Vorinstanz Folgendes entnehmen: Im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 30. Mai 2008 lagen gegen den Beschwerdeführer betreibungsrechtliche Vorgänge über Fr. 243'977.40 und offene Verlustscheine in Höhe von insgesamt Fr. 160'084.85 vor. Am 14. Februar 2017 waren gegen ihn persönlich offene Betreibungen im Betrag von Fr. 77'505.75 und Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 199'369.05 verzeichnet. Berücksichtigt man zusätzlich die Schulden aus den vom Beschwerdeführer beherrschten Unternehmen, ergeben sich offene Betreibungen in Höhe von über Fr. 400'000.-- und Verlustscheine im Betrag von mehr als Fr. 275'000.-. Das Ausmass der aktuellen Schulden wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Auch machen sie nicht geltend, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Schuldenentwicklung offensichtlich unhaltbar wären.
16
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ergibt sich unter anderem aus der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Misswirtschaft, dass die Schuldenanhäufung mutwillig und damit qualifiziert vorwerfbar ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei mit den administrativen Aufgaben überfordert gewesen, seine Auftragslage sei jedoch gut und bei entsprechend adäquater Geschäftsorganisation resultiere ein Geschäftserfolg, vermag er nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer war seine Schuldensituation seit Jahren bewusst, wurde er doch diesbezüglich bereits im Jahr 2008 ausländerrechtlich verwarnt. Dass er sich seitdem in irgendeiner Weise um die Sanierung seiner Schuldensituation bemüht hätte, beispielsweise mit Hilfe eines Schuldenberaters, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr lassen die Umstände auf eine bedenkliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber dem massiven Ansteigen seiner Schulden schliessen. Zwar birgt jedes wirtschaftliche Handeln Risiken und berufliche Rückschläge können einem Selbständigerwerbenden nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch wiederholt Firmen gegründet und in den Konkurs geführt. Das hartnäckige Festhalten an seinem Geschäftsgebaren trotz wiederholten Scheiterns verdeutlicht, dass er keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Spätestens nach der Verwarnung im Jahr 2008 durfte vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er Massnahmen ergreift, um keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen. Dass es ihm - wie er geltend macht - aufgrund des Alters nicht gelungen sei, eine Anstellung als Arbeitnehmer zu finden, überzeugt nicht, legt er doch in keiner Weise dar, dass er sich um eine unselbständige Anstellung bemüht hätte. Insgesamt muss er sich daher vorwerfen lassen, dass er trotz Verwarnung nicht ernsthaft eine Stabilisierung bzw. den Abbau seiner Schulden angestrebt hat. Zwar behauptet er, sich um eine Sanierung zu bemühen und aus seinen Fehlern gelernt zu haben, jedoch liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine Verbesserung der Situation absehbar erscheinen liessen.
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Wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Schuldenentwicklung und die mangelnden Sanierungsbestrebungen von einer mutwilligen Vernachlässigung der finanziellen Verpflichtungen ausgegangen ist und in einer Gesamtbetrachtung den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als erfüllt betrachtete, ist dies mit Blick auf die genannten Umstände nicht zu beanstanden.
18
4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die gegen ihn verfügte Entfernungsmassnahme stelle eine zusätzliche Bestrafung dar, wodurch der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt werde, kann ihm nicht gefolgt werden: In konstanter Rechtsprechung und in Berücksichtigung der Praxis des EGMR geht das Bundesgericht davon aus, dass Administrativmassnahmen der hier vorliegenden Art, welche als Folge von strafrechtlichen Verurteilungen verfügt werden, nicht Strafcharakter haben und folglich keine unzulässige Doppelbestrafung darstellen (Urteil 2C_1103/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 6.3 mit Hinweis; vgl. auch das EGMR-Urteil 
19
4.3. Es bleibt zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers verhältnismässig ist. Dabei sind dem öffentlichen Interesse am Widerruf seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
20
4.3.1. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen.
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Dass gegen den Beschwerdeführer keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, vermag - entgegen seiner Auffassung - das öffentliche Interesse an seiner Entfernung und Fernhaltung nicht entscheidend zu relativieren. Vorliegend wird nicht in Abrede gestellt, dass die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers für sich allein genommen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht rechtfertigen würden. Die Vorinstanz hat jedoch nicht (nur) auf die strafrechtlichen Verurteilungen abgestellt, sondern in erster Linie auf die jahrelange Schuldenwirtschaft, deren Ausmass trotz Verwarnung weiter zugenommen hat. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern zitierte Rechtsprechung erweist sich als wenig einschlägig, ging es bei den zitierten Fällen doch vorwiegend um strafrechtliche Verfehlungen, die hier gerade nicht den zentralen Vorwurf bilden. Unbehelflich ist insbesondere der Verweis auf das Urteil 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017. Dieser in Dreierbesetzung ergangene Entscheid ist kein Grundsatzurteil, sondern das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Güterabwägung, aus welcher für den vorliegenden - in sachverhaltlicher Hinsicht ohnehin anders gelagerten - Fall keine Schlüsse gezogen werden können.
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4.3.2. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als 25 Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar. Mit Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung seiner finanziellen Pflichten drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen Integration korreliert. Negativ fällt dabei ins Gewicht, dass eine entsprechende ausländerrechtliche Verwarnung offenbar wirkungslos geblieben ist und den Beschwerdeführer nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen konnte. Dass ihm eine Ausreise ins Heimatland nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich: Er kam erst im Alter von 31 Jahren in die Schweiz und ist daher mit der heimatlichen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut. Er ist mit einer Landsfrau verheiratet, die bis zu ihrem 43. Lebensjahr in Mazedonien gelebt hat. Ebenso leben zwei seiner Kinder in der Heimat. Der Beschwerdeführer ist bei guter Gesundheit und eine Ausreise würde ihn nicht aus einer beruflich stabilen Situation herausreissen. Die hier im Baugewerbe erworbenen Kenntnisse können ihm auch im Heimatland von Nutzen sein. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Mazedonien, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen, betrifft dies doch die dortige Bevölkerung als Ganzes und nicht spezifisch den Beschwerdeführer. Auch wenn eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Mazedonien anfänglich mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist dennoch mit der Vorinstanz insgesamt davon auszugehen, dass dieser keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen.
23
In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung anstelle des Widerrufs fällt ausser Betracht, da bereits eine erste ausländerrechtliche Verwarnung keine Wirkung gezeigt hat.
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4.4. Wie bereits erwähnt, stammt die Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls aus Mazedonien und ist im Jahr 2003 in die Schweiz eingereist. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihr im Rahmen des Familiennachzugs erteilt worden ist.
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4.4.1. Die Vorinstanz erachtete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin für zulässig. Diese verliere aufgrund des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ihren abgeleiteten Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Darüber hinaus hielt das Verwaltungsgericht den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e AuG für erfüllt. Gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich lägen offene Betreibungen sowie Verlustscheine über mehr als Fr. 30'000.-- vor. Zudem habe sie den Sozialhilfebezug des Ehepaares mitzuverantworten (in Höhe von rund Fr. 70'000.-- zwischen Februar 2014 und Juli 2016). Seit ihrer Einreise im Jahr 2003 sei es ihr mangels entsprechender Bemühungen nicht gelungen, sich beruflich zu integrieren. In Bezug auf die künftige Erfüllung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Verpflichtungen könne ihr keine günstige Prognose gestellt werden.
26
4.4.2. Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der gegen sie verzeichneten Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 30'000.-- den Widerrufsgrund des erheblichen bzw. wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, erscheint zweifelhaft, zumal sie grundsätzlich nicht für den geschäftlichen Misserfolg des Ehegatten in die Pflicht genommen werden kann. Ebenso ist fraglich, ob ihr Anteil an den Sozialhilfebezügen den Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung im Sinne Art. 62 Abs. 1 lit. e zu rechtfertigen vermag. Wie es sich damit genau verhält, braucht indessen nicht weiter erörtert zu werden, da es der Beschwerdeführerin, welche lediglich über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung verfügt, in jedem Fall zuzumuten ist, mit ihrem Ehemann ins Heimatland zurückzukehren.
27
4.4.3. Die Beschwerdeführerin wurde in Mazedonien sozialisiert und ist erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist. Zwar lebt sie schon seit rund 14 Jahren in der Schweiz, jedoch liegen gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für eine sprachliche, soziale oder berufliche Integration in der Schweiz vor. Die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine Informationen, welche die Feststellungen der Vorinstanz in Frage stellen würden. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es für die Beschwerdeführerin unzumutbar sein sollte, zusammen mit ihrem Ehemann nach Mazedonien zurückzukehren, zumal sie dort die längste Zeit ihres Lebens verbracht hat und auch zwei ihrer Kinder dort leben.
28
4.4.4. Der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht berührt, da der angefochtene Entscheid nicht zur Trennung der Ehegatten führt. Daran vermag auch die Beziehung der Beschwerdeführer zu ihrer in der Schweiz lebenden Tochter nichts zu ändern. Diese ist seit langem volljährig und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Tochter und Eltern im Sinne von Art. 8 EMRK, aus welchem sich ein Aufenthaltsrecht ergeben könnte (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 135 I 143 E. 3.1 S. 148), ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ist den Beteiligten ohne Weiteres zuzumuten, ihre familiären Beziehungen über die Grenzen hinweg zu pflegen.
29
4.4.5. Aus dem in Art. 8 EMRK verankerten Schutz auf Achtung des Privatlebens vermögen die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Schutzbereich berührt ist, ist angesichts der genannten Umstände (Schulden, Sozialhilfebezug, geringe Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz, Zumutbarkeit der Rückkehr in das gemeinsame Heimatland) eine Einschränkung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt.
30
4.5. Schliesslich erweist sich auch die Rüge der Ungleichbehandlung zwischen ausländischen Staatsangehörigen und Schweizern bzw. der Verletzung des Willkürverbots als unbegründet. Im Unterschied zu Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, welche allein aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind, kann von Gesetzes wegen der Aufenthalt ausländischer Staatsangehöriger unter bestimmten Voraussetzungen beendet werden. Vorliegend sind wie dargelegt diese Voraussetzungen gegeben. Von einer Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung ausländischer Personen kann insofern keine Rede sein.
31
 
Erwägung 5
 
5.1. Nach dem Gesagten verletzt der angefochtene Entscheid weder Konventions- noch Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
32
5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben die unterliegenden Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
33
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juni 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry
 
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