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Informationen zum Dokument  BGer 8C_440/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_440/2017 vom 25.06.2018
 
 
8C_440/2017
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 16. Mai 2017 (VSBES.2015.38).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (Jg. 1961) war als Maschinist in der B.________ AG angestellt. Am 14. März 2012 meldete er sich aufgrund eines Krebsleidens und deshalb seit 13. Oktober 2011 bestehender Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach vorgängiger Bestrahlung war am 20. Februar 2012 im Spital C.________ eine operative Entfernung eines Adenokarzinoms des Rektums mittels medianer Laparotomie erfolgt. In der Folge fühlte sich A.________ vor allem wegen häufig notwendigen Stuhlganges in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn sprach ihm nach erfolgter Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse mit Verfügung vom 15. Januar 2015 für die Zeit ab 1. Oktober 2012 bis 30. November 2013 eine ganze Invalidenrente und für die Zeit ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 noch eine Dreiviertelsrente zu. Für die Folgezeit ab 1. April 2014 lehnte sie das Leistungsbegehren - abgesehen von der Zusicherung einer Unterstützung bei der Arbeitssuche - ab.
1
B. Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit welcher zur Hauptsache eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit mit Prüfung sämtlicher möglicher Massnahmen beruflicher Art für eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt, eventuell die Zusprache höherer und nicht befristeter Rentenansprüche, beantragt worden waren, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 16. Mai 2017 ab. Zudem hob es die Verfügung vom 15. Januar 2015 - nach vorangegangener Androhung einer Schlechterstellung (reformatio in peius) mit Einräumung einer Möglichkeit zum Beschwerderückzug, von welcher der Versicherte jedoch keinen Gebrauch machen wollte - auch in dem Sinne auf, als es den Anspruch auf eine vom 1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 befristete Rente verneinte.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 16. Mai 2017 und der Verwaltungsverfügung vom 15. Januar 2015 beantragen. Eventuell sei sein Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 auf mindestens 70 % und ab 1. April 2014 "fortdauernd" auf 50 % festzusetzen. Subsidiär erhebt der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 in Verbindung mit Art. 116 BGG.
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Die IV-Stelle sieht von einer Stellungnahme zur Sache ab, während das kantonale Gericht unter Hinweis auf seinen Entscheid vom 16. Mai 2017 auf Abweisung der Beschwerde schliesst. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer rügt sowohl eine Bundesrechtsverletzung als auch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (vgl. E. 1 hiervor). Subsidiär erhebt er eine Verfassungsbeschwerde und macht dabei eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend.
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Bei der Eingabe des Beschwerdeführers sind die Voraussetzungen nach den Art. 82 ff. BGG für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt. Sie ist deshalb als solche - und nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG).
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3. Bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen, die bei der Beurteilung des streitigen Rentenanspruches zu beachten sind und der dazu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten Grundlagen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 16. Mai 2017 verwiesen.
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4.
 
 
4.1.
 
4.1.1. Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht - unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG - nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlich umschriebenen Anforderungen zu genügen hat (Art. 61 lit. a bis i ATSG). Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern (reformatio in peius) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat (reformatio in melius).
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4.1.2. In formell-rechtlicher Hinsicht ist den Parteien vorher zur Wahrung des Gehörsanspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben. Das Gericht ist daher verpflichtet, der Beschwerde führenden Partei deutlich zu machen, dass es aus seiner Sicht einen entsprechenden Verfahrensausgang für möglich hält, und ihr Gelegenheit zu geben, darauf zu reagieren (Urteil 9C_483/2015 vom 28. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
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4.2.
 
4.2.1. Eine andere Frage ist es, unter welchen materiellen Voraussetzungen eine Schlechterstellung der am Recht stehenden Partei zulässig ist. In BGE 142 V 337 E. 3.1 S. 339 hat sich das Bundesgericht zur Frage nach der Zulässigkeit einer reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren dahingehend geäussert, dass von der Möglichkeit derselben zurückhaltend Gebrauch zu machen und diese auf Fälle zu beschränken sei, in welchen der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung sei, was dem Willkürbegriff (Art. 9 BV) entspricht. Es würden somit - bei leicht anderem Wortlaut - die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen oder Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass unter dem Aspekt, dass die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung gelten sollen, eine terminologische Abweichung nicht sinnvoll ist. Nachfolgend wird daher die Problematik unter Verwendung der Terminologie "zweifellos unrichtig", dem Gesetzeswortlaut für die Wiedererwägung entsprechend, abgehandelt. Weiter wurde im soeben zitierten Urteil auf die Urteile H 161/06 vom 6. August 2007 E. 5.6, nicht publ. in: BGE 133 V 569, aber in: SVR 2008 AHV Nr. 8 S. 23; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 3.5 Ingress sowie auf BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f. verwiesen. In BGE 143 V 168 E. 4.2 wurde die Frage der Voraussetzungen einer Schlechterstellung im kantonalen Beschwerdeverfahren nochmals aufgeworfen, jedoch offengelassen. Das Urteil 8C_592/2012 E. 3.5 zitierte ohne weitere Begründung die Urteile H 161/06 und BGE 119 V 241. Das Urteil H 161/06 bezog sich indessen, entgegen den Ausführungen in E. 3.2 von BGE 142 V 337, nicht auf den im kantonalen Beschwerdeverfahren geltenden Art. 61 lit. d ATSG, sondern nahm in E. 5.6 Bezug zum Verfahren vor Bundesgericht, indem erneut auf BGE 119 V 241 E. 5 S. 249 f. und UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 35 zu Art. 62, welche Bestimmung das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft, verwiesen wurde. In BGE 119 V 241 äusserte sich das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht - wiederum nur hinsichtlich des letztinstanzlichen Verfahrens, und zwar im Rahmen der bis Ende 2006 geltenden Rechtslage mit Offizialmaxime bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (Art. 132 lit. c OG) - dahingehend, dass keine Pflicht zur reformatio in peius bestehe, es sei eine blosse Befugnis, wobei im zu beurteilenden Fall von einer reformatio in peius abgesehen wurde. Eine Unzulässigkeit einer Schlechterstellung, wenn der angefochtene Entscheid nicht zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG), lässt sich diesen Erwägungen nicht entnehmen (vgl. dazu TOBIAS BOLT, Zur reformatio in peius im Einsprache- und im kantonalen Beschwerdeverfahren; Kommentar zum Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2016 vom 20. Juni 2016, in: SZS 2016, S. 622 ff.).
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4.2.2. Da das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht an die Parteibegehren gebunden ist, kann es über die Anträge der Beschwerde führenden Partei hinausgehen und mehr oder weniger zusprechen, als diese beantragt hat. Das Bundesgericht hat mehrfach betont, dass mit dieser in Satz 1 von Art. 61 lit. d ATSG statuierten fehlenden Bindung an die Parteibegehren die Verwirklichung des objektiven Rechts über das subjektive Rechtsschutzinteresse gestellt wird (BGE 138 V 339  E. 2.3.2.2 S. 342; 137 V 314 E. 3.2.2 S. 319). Dementsprechend gelten im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 110 BGG; BGE 122 V 34 E. 2b S. 36; Urteil I 317/06 vom 23. Oktober 2007 E. 3, in: SVR 2008 IV Nr. 26 S. 79) und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 137 V 314 E. 3.2.2 S. 319). Dem kantonalen Gericht wird durch diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers ermöglicht, das geltende Recht auf den massgebenden Sachverhalt anzuwenden, ohne dabei an die Begehren der versicherten Person gebunden zu sein (BGE 143 V 295 E. 4.1.5). Dies wirft die Frage auf, ob dem Gericht damit bei der Abwägung der bestehenden Interessen ein Spielraum verbleibt, bei einer festgestellten Rechtsfehlerhaftigkeit eines angefochtenen Entscheids eine Schlechterstellung vorzunehmen oder nicht. Hinsichtlich der grundsätzlich gesetzgeberisch gewollten Priorisierung des objektiven Rechts liesse sich vertreten, dass das kantonale Gericht - trotz des Wortlautes der Bestimmung im Sinne einer "Kann-Vorschrift" - zumindest dann kein Entschliessungsermessen hat, wenn die Rechtslage eindeutig und die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids klar ausgewiesen ist. In dieser Konstellation könnte die Befugnis einer reformatio in peius vielmehr als eine Pflicht hierzu verstanden werden, um gesetzmässige Zustände herzustellen (vgl. Urteil 9C_821/2014 vom 29. Januar 2014 E. 5.1). Bezogen auf den Anwendungsbereich des Art. 62 VwVG wird in der Literatur dementsprechend die Ansicht vertreten, dass spätestens zu diesem Verfahrenszeitpunkt bei einer festgestellten Bundesrechtsverletzung dem objektiven Recht zum Durchbruch zu verhelfen sei und daher dem Sinn der Vorschrift entsprechend der Beschwerdeinstanz keine Wahl bleibe (ULRICH ZIMMERLI, Zur reformatio in peius vel melius, Festschrift Henri Zwahlen 1977, S. 523. Siehe ferner auch  THOMAS HÄBERLI, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 22 ff. zu Art. 62 VwVG).
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4.2.3. Soweit BGE 119 V 241 in E. 5 S. 249 festhielt, die reformatio in peius sei keine Verpflichtung, sondern nur eine Befugnis und dabei auf ZIMMERLI, a.a.O., S. 530 verwiesen wurde, ist dieser Verweis ungenau. Der Autor bezieht sich darin auf Abgabestreitigkeiten vor Bundesgericht, wobei nach damaliger Rechtslage keine Bindung an die Parteibegehren bestand, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ging, weshalb in diesem Rahmen eine reformatio in peius vel melius möglich war, nicht jedoch wegen blosser Unangemessenheit (Art. 114 Abs. 1 des auf Ende 2006 aufgehobenen OG). Mit Blick auf die damals nach Art. 105 Abs. 2 OG eingeschränkte Kognition des Bundesgerichts hielt er hierzu weiter fest, dass dieses nur dann wegen fehlerhafter Sachverhaltsermittlung über die Begehren der Parteien hinaus gehen könne, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt habe. Demnach liegt hier im kantonalen Sozialversicherungsprozess mit Blick auf das in E. 4.2.2 Gesagte ohnehin eine andere rechtliche Ausgangslage vor, weshalb sich hieraus nichts weiter gewinnen lässt.
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4.2.4. Will Art. 61 lit. d ATSG auf Stufe kantonaler Sozialversicherungsgerichtsverfahren die Verwirklichung des materiellen Rechts über das individuelle Rechtsschutzinteresse stellen, ist dies dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) geschuldet. Sofern reformatorisch entschieden werden kann und die Sache nicht wegen anderer Mängel zurückgewiesen werden muss, ist das kantonale Sozialversicherungsgericht bei Feststellung einer Rechtsverletzung verpflichtet, eine reformatio in peius ins Auge zu fassen. Ob eine solche tatsächlich zu erfolgen hat, da das objektive Recht durchgesetzt werden soll, oder ob im Einzelfall das subjektive Rechtsschutzinteresse überwiegt, verbleibt im Rahmen dieses Spannungsverhältnisses der Überprüfung durch das kantonale Gericht. Die Schlechterstellung im kantonalen Beschwerdeverfahren aber mit Voraussetzungen zu verknüpfen, wie sie in BGE 142 V 337 E. 3.1 formuliert wurden, verträgt sich nicht mit der im kantonalen Beschwerdeverfahren nach Art. 61 lit. d ATSG geltenden Offizialmaxime. Überdies beziehen sich die Voraussetzungen für die Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide. Dass die Verwaltung bei Rückzug der Beschwerde nach angedrohter reformatio in peius nach Abschluss des Gerichtsverfahrens nur unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten auf den nunmehr rechtskräftigen Verwaltungsakt zurückkommen kann, steht damit nach dem soeben Ausgeführten im Einklang. Sofern die versicherte Person nach Erhalt eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Verwaltungsakts den Rechtsweg beschreitet, muss sie nach Art. 61 lit. d ATSG im Rahmen des Streitgegenstands mit einer Schlechterstellung rechnen. Ihrer Zielsetzung und systematischen Stellung entsprechend setzt die Bestimmung des Art. 61 lit. d ATSG nach dem Gesagten nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht nur dann einen angefochtenen Entscheid in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist. Die Rechtsprechung ist in diesem Sinne zu bereinigen.
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5.
 
5.1. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Würdigung der medizinischen Aktenlage sodann dargelegt, dass eine die Arbeitsfähigkeit rentenrelevant beeinträchtigende Gesundheitsschädigung nie vorlag resp. nicht nachgewiesen ist. Es ging nach abgeschlossener Behandlung des Krebsleidens am 15. August 2012 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit mit 20%-iger Leistungseinschränkung aus, was dem umschriebenen Leistungsvermögen im Gerichtsgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 28. Dezember 2015 mit Zusatzbericht vom 16. März 2016 entspricht. Auch wenn sich die ihr eingereichte Beschwerde einzig gegen die von der IV-Stelle vorgesehene Befristung eines Rentenanspruches richtete, betrachtete es - zu Recht (BGE 125 V 413 E. 2 S. 415 ff.) - das Rentenverhältnis als solches als zum Anfechtungs- und Streitgegenstand gehörend und hob die angefochtene Verfügung auch insoweit auf, als diese einen Rentenanspruch für die Zeit ab  1. Oktober 2012 bis 31. März 2014 bejaht hatte.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht zwar eine Rechtswidrigkeit des kantonalen Entscheides geltend und stellt sich auch auf den Standpunkt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden (vgl. E. 1 hiervor). Er legt in der Begründung seiner Rechtsschrift jedoch nicht konkret dar, worin er eine Bundesrechtswidrigkeit einerseits und die Offensichtlichkeit einer unrichtigen Sachverhaltserhebung andererseits erblicken will. Er beschränkt sich darauf, einzelne Hinweise in den Akten anzuführen, die allenfalls für eine Arbeitsunfähigkeit in der massgeblichen Zeitspanne sprechen könnten. Wiederholt erwähnt er auch von der vorinstanzlichen Erkenntnis angeblich abweichende Einschätzungen seines Leistungsvermögens durch die Ärzte, die Krankenkasse und die berufliche Eingliederungsstätte. Dies allein genügt jedoch nicht, um sich mit Erfolg auf eine Bundesrechtswidrigkeit oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG; E. 1 hiervor) berufen zu können, welche ein bundesgerichtliches Eingreifen in die vorinstanzliche Entscheidfindung rechtfertigen könnten.
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5.3. Die Vorinstanz hat vielmehr überzeugend begründet, weshalb sich aus dem ausführlichen Gerichtsgutachten der MEDAS vom 28. Dezember 2015 mit Zusatzbericht vom 16. März 2016 keine schlüssigen Aussagen zur Arbeitsfähigkeit vor Verfügungserlass entnehmen lassen, indem die Gutachter auf Nachfrage hin ausführten, sie könnten die Zeit vor dem 15. Januar 2015 nur eingeschränkt kommentieren. Sie wiesen klar darauf hin, dass die diesbezügliche ärztliche Einschätzung nur mit Vorbehalt abgegeben werden könne. Das kantonale Gericht hat ferner zutreffend festgestellt, dass ebenfalls nicht auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung der Frau med. pract. D.________, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in ihren Berichten vom 11. März und 14. August 2014 abgestellt werden kann, wie dies die IV-Stelle in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2015 getan hat. Denn diese Einschätzung basierte auf der offensichtlich unrichtigen Annahme, Nahrungsmittelunverträglichkeiten in Form einer Laktose- und Fruktoseintoleranz verursachten die Stuhlproblematik, wobei auch der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, diese Annahme sei falsch. Die RAD-Ärztin berücksichtigte dementsprechend bei ihrer stufenweisen Arbeitsfähigkeitsschätzung die Zeitpunkte der Unverträglichkeitsabklärung (September 2013) und der Ernährungsberatung (November 2013) mit nachfolgender Ernährungsumstellung als Eckdaten für ihre Einschätzung, womit sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 1. September 2013 und eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2013 begründete. Die Diätmassnahmen entpuppten sich unbestrittenermassen im späteren Verlauf als wirkungslos, wie u.a. die Ernährungsberatung in ihrem Bericht vom 27. Januar 2014 festhielt. Im MEDAS-Gutachten wurden denn auch die Laktose- und Fruktoseintoleranz lediglich als fraglicher Nebenbefund aufgeführt und die gezielten diätischen Interventionen als erfolglos bezeichnet. Gemäss vorinstanzlichem Beweisergebnis lässt sich damit den medizinischen Akten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum entnehmen, nachdem auch der Bericht der Hausärztin Frau Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin, vom 17. Februar 2014 keine zuverlässige Schätzung der Arbeitsfähigkeit für diesen Zeitraum enthielt, was die Vorinstanz in beweisrechtlich korrekter Weise darlegte. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Abschlussbericht der F.________ AG vom 30. Januar 2014 über die versuchsweise erfolgten Arbeitseinsätze beruft, ergibt sich hieraus nichts anderes. Auch wenn darin die aufgetretenen Probleme wegen des häufigen Stuhlgangs beschrieben wurden, liegt den Erkenntnissen aus dem Arbeitstraining keine medizinische Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zugrunde. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten ist (Urteil 9C_646/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.4 mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Grundsätze über den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten kann nicht gesprochen werden, womit die Rentenzusprache ohne medizinisch nachvollziehbare Grundlage bezüglich der von der Verwaltung angenommenen Arbeitsunfähigkeit vor Verfügungserlass unrichtig war. Aufgrund einer überzeugenden Gesamtwürdigung der medizinischen Unterlagen ging das kantonale Gericht nach dem Gesagten von Beweislosigkeit in Bezug auf die für die Zeit vor Januar 2015 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aus, nachdem von weiteren Abklärungen keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten waren. Dies ist mit Blick auf die Aktenlage und die Schwierigkeiten, die mit retrospektiven Beurteilungen zusammenhängen, nicht zu beanstanden, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt. Die Verletzung einer in der Beschwerde wiederholt monierten, aber nicht näher umschriebenen Beweislastregel ist darin nicht zu erblicken. Damit hat es mit der vorinstanzlichen Feststellung sein Bewenden, dass nach der abgeschlossenen Behandlung des Krebsleidens am 15. August 2012 keine höhere Leistungseinschränkung ausgewiesen ist, als im Gerichtsgutachten vom 28. Dezember 2015 attestiert wurde (E. 4.1 hiervor). Damit bleibt es beim angefochtenen Entscheid.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 BGG). Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen  (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. Juni 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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