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Informationen zum Dokument  BGer 8C_206/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_206/2018 vom 26.06.2018
 
 
8C_206/2018
 
 
Urteil vom 26. Juni 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Berufskrankheit; Arbeitsunfähigkeit; Taggeld),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 27. Dezember 2017 (UV.2017.00007).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1992 geborene A._________ war seit August 2014 bei der Autospritzwerk B._________ GmbH als Carossier und Lackierer angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 5. Januar 2016 meldete die Arbeitgeberin der Suva, der Versicherte sei seit mehreren Monaten immer wieder wegen Hautausschlägen in ärztlicher Behandlung und sei mehrere Wochen arbeitsunfähig gewesen. Die Suva klärte den Sachverhalt in medizinischer und beruflicher Hinsicht ab. Laut Bericht des Dr. med. C._________, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin, Suva, vom 22. April 2016 erfolgte die Triggerung der Ekzeme an ungeschützten Hautstellen stark überwiegend wahrscheinlich durch Stoffe am Arbeitsplatz, die in einer Carosserie-Werkstatt zahlreich vorhanden seien. Daher seien die wahrscheinlich irritativ-toxisch verursachten Kontaktekzeme als Berufskrankheit nach Art. 9 Abs. 2 UVG im Sinne einer erheblichen Verschlimmerung einer vorbestehenden Erkrankung (atopisches Ekzem) anzuerkennen. In einer weiteren Stellungnahme vom 25. Mai 2016 hielt Dr. med. C._________ fest, in Anbetracht des Umstands, dass der Versicherte seit Dezember 2015 nicht mehr im angestammten Beruf arbeite und gemäss Verlaufskontrolle des Spitals D._________ vom 22. Januar 2016 die Handekzeme vollständig abgeheilt gewesen seien, könne die von der behandelnden Dermatologin darüber hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr auf berufliche Auslöser zurückgeführt werden. Mit Verfügung vom 23. Juni 2016 eröffnete die Suva dem Versicherten, sie stelle ihre Leistungen, soweit ein Anspruch über den 21. März 2016 hinaus geltend gemacht werde, ein. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 23. November 2016).
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B. A._________ liess hiegegen Beschwerde führen und beantragen, ihm seien Leistungen für die Folgen der Berufskrankheit mindestens bis am 23. November 2016 zu gewähren. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Dezember 2017 ab.
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C. A._________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das vorinstanzliche Begehren wiederholen.
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Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Folgen der hier in Frage stehenden Berufskrankheit (vgl. Art. 9 Abs. 2 UVG) über den 21. März 2016 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hatte. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob er danach weiterhin dauernd arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Art. 6 ATSG).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Vorinstanz hat nach umfassender Darstellung der medizinischen Unterlagen zunächst erkannt, im Jahre 2015 seien (erneut) Ekzeme im Sinne einer Verschlimmerung der vorbestehenden Atopie aufgetreten. Die Suva habe für die Krankheitsschübe Heilbehandlung gewährt und für die ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten Taggeld erbracht. Der Versicherte sei letztmals im Dezember 2015 bei der Autospritzwerk B._________ GmbH tätig gewesen. Seither sei er den triggernden Stoffen nicht mehr ausgesetzt und die Ekzeme seien gemäss Berichten des Spitals D._________ im Januar 2016 praktisch vollständig abgeklungen gewesen. Dementsprechend sei die Suva zu Recht davon ausgegangen, dass die von der behandelnden Dermatologin über den 21. März 2016 hinaus attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang mit der Berufskrankheit gestanden haben könne, weshalb schon aus diesem Grund die Leistungseinstellung gerechtfertigt gewesen sei.
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Sodann hat die Vorinstanz erwogen, der Versicherte habe im Februar 2016 noch während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses - ohne die Suva zu benachrichtigen - eine einjährige Handelsschule begonnen und sich intensiv um eine Anstellung als Sachbearbeiter bei Versicherungen und Banken beworben. Anlässlich eines Gesprächs mit der Suva vom 19. Mai 2016 habe er erklärt, für ihn komme eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Autolackierer nicht mehr in Frage, da mit Sicherheit sofort wieder Ekzeme ausbrechen würden. Dazu hat das kantonale Gericht erkannt, gemäss den nachvollziehbaren Auskünften des Dr. med. C._________ sei dem Versicherten aus medizinischer Sicht zumindest im Rahmen eines Versuchs zumutbar gewesen, unter Einhaltung von Hautschutzmassnahmen (Tragen von Einweghandschuhen und eines Schutzanzugs mit Kapuze sowie - worauf die Suva zutreffend hinweise - einer Schutzmaske mit -brille) die Arbeit bei der Autospritzwerk B._________ GmbH fortzusetzen. Folglich sei es durchaus realistisch gewesen, einen Kontakt mit den triggernden Stoffen massiv zu minimieren oder gar gänzlich zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund erübrigten sich Erwägungen zu den geltend gemachten Leistungen während einer Übergangs- oder Anpassungszeit.
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2.2.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz hätte abklären müssen, ob ihm die von ihr genannten Hautschutzmassnahmen überhaupt zumutbar gewesen seien. Von der Beurteilung dieser Frage hänge ab, ob ihm die Suva ab Erlass der Einstellungsverfügung vom 23. Juni 2016 rechtsprechungsgemäss eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten zur Stellensuche und zur Anpassung an geänderte Verhältnisse hätte gewähren müssen (mit Hinweis auf das Urteil 8C_320/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 6.2). Nachdem sowohl die Suva als auch die Vorinstanz daher den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätten, stellten die letztinstanzlich eingereichten Auskünfte des Geschäftsführers der Autospritzwerk B._________ GmbH vom 27. Februar 2018, die belegten, dass die im angefochtenen Entscheid erwähnten Schutzmassnahmen betrieblich nicht umsetzbar gewesen wären, kein unzulässiges neues Beweismittel dar.
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2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Der von Dr. med. C._________ vorgeschlagene Arbeitsversuch im Betrieb der Arbeitgeberin hatte eben gerade den Zweck, den Sachverhalt vollständig abzuklären. Nachdem der Versicherte dazu nicht Hand bot, ist nicht ersichtlich, dass die Suva den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Das kantonale Gericht hat daher zu Recht darauf verzichtet, zusätzliche Abklärungen zu tätigen. Unter diesen Umständen stellen die letztinstanzlich eingereichten Auskünfte des Geschäftsführers der Arbeitgeberin ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar. Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend macht, die Dermatologen des Spitals D._________ hätten bestätigt, er vermöge den Beruf als Lackierer nicht mehr auszuüben, ist mit der Vorinstanz auf deren Bericht vom 5. April 2016 hinzuweisen. Darin hielten sie fest, entscheidender als eine atopische dermatologische Therapie sei die Umschulung zum Bürokaufmann, denn damit würden in Zukunft die Triggerfaktoren des Gesichtsekzems vermieden. Aus dieser Aussage kann nicht geschlossen werden, der Versicherte sei ab Dezember 2015 dauernd und vollständig im angestammten Beruf arbeitsunfähig geworden. Zur Beweiswürdigung der ärztlichen Unterlagen und den daraus zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen wird im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen. Beizufügen bleibt einzig, dass im vorliegenden Fall weder in der Vergangenheit noch für die Zukunft betrachtet eine andauernde vollständige oder auch nur teilweise Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf vorgelegen hat, mit der ein Anspruch auf ein vorübergehendes Taggeld im Sinne der Rechtsprechung zu rechtfertigen wäre (vgl. dazu BGE 114 V 281 E. 5b S. 290). Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.
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3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. Juni 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Heine
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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