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Informationen zum Dokument  BGer 1B_214/2018  Materielle Begründung
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BGer 1B_214/2018 vom 27.06.2018
 
 
1B_214/2018
 
 
Urteil vom 27. Juni 2018
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Fonjallaz, Eusebio, Kneubühler,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
 
Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. April 2018 (SBK.2018.24 / va (ST.2018.1040)).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 19. Mai 2017 zog sich A.________ als Beifahrer bei der Kollision zweier Personenwagen verschiedene Verletzungen zu.
1
Am 7. Dezember 2017 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um Akteneinsicht; das Gesuch blieb erfolglos.
2
Am 2. Februar 2018 reichte A.________ eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, welche vom Obergericht des Kantons Aargau am 9. April 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziffer 1). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 2), und die Gerichtskosten von Fr. 647.-- A.________ auferlegt (Dispositiv-Ziffer 3).
3
 
B.
 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 dieses Entscheids aufzuheben, ihm für das kantonale Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die Sache zur Feststellung der vorinstanzlichen Parteikosten ans Obergericht zurückzuweisen oder eventuell die vorinstanzlichen Parteikosten von Fr. 2'441.-- dem Kanton Aargau aufzuerlegen.
4
 
C.
 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
5
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Angefochten ist der Entscheid des Obergerichts in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Stets zulässig ist die Beschwerde nach Art. 94 BGG zudem gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids, wobei sich dies allerdings, was der Beschwerdeführer übersieht, nur auf das Verzögern bzw. Verweigern eines vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheids bezieht (Urteil 1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1 mit Hinweis). Es ist Sache des Beschwerdeführers, nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit es nicht offensichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; 138 I 154, nicht publ. E. 1.2).
7
Vor Bundesgericht strittig ist einzig, ob das Obergericht dem Beschwerdeführer ohne Bundesrechtsverletzung die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigern und ihm dementsprechend keine Parteientschädigung zusprechen und die Gerichtskosten auferlegen durfte. Das Schlimmste, was dem Beschwerdeführer passieren kann, ist somit, dass er die Partei- und Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Fr. 2'441.-- plus Fr. 647.--) bezahlen muss und sich erst gegen den das Strafverfahren im Kanton abschliessenden Entscheid mit einer Beschwerde ans Bundesgericht dagegen zur Wehr setzen kann. Inwiefern ihm dadurch ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, ist weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls die Strafgerichte werden dem Beschwerdeführer allerdings die verfahrensabschliessenden Entscheide in der Strafsache betreffend den Verkehrsunfall vom 19. Mai 2017 mitzuteilen haben, damit er seine Verfahrensrechte wahren kann (Art. 93 Abs. 3 BGG).
8
 
Erwägung 2
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die (verfrühte) Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
9
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Juni 2018
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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