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Informationen zum Dokument  BGer 5A_541/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_541/2018 vom 02.07.2018
 
 
5A_541/2018
 
 
Urteil vom 2. Juli 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Yves Amberg,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 6. Juni 2018
 
(ZK 18 273).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 4. Juni 2018 "Berufung/Bescheinigung" gegen einen Eheschutzentscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 23. Januar 2018 (schriftlich begründet am 30. April 2018). Mit Entscheid vom 6. Juni 2018 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die Berufung infolge Verspätung nicht ein.
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Am 27. Juni 2018 hat die Beschwerdeführerin "Berufung/Bescheinigung" an das Bundesgericht erhoben.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 75, Art. 90 BGG). Die Eingabe ist als solche entgegenzunehmen.
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Ein Eheschutzentscheid ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Obergericht hat erwogen, die Begründung des regionalgerichtlichen Entscheids sei der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2018 zur Abholung zugestellt und am 11. Mai 2018 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden. Die Beschwerdeführerin habe mit der Zustellung rechnen müssen, womit die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt gelte. Die zehntägige Frist für die Berufung habe somit am 12. Mai 2018 zu laufen begonnen und habe - nach der Erstreckung über den Pfingstmontag - am 22. Mai 2018 geendet. Die Berufung sei aber erst am 4. Juni 2018 der Post übergeben worden.
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Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe keine Abholungsaufforderung erhalten. Die KESB erlaube dem Beschwerdegegner, ihre Wohnung zu betreten. Es werde fast täglich bei ihr eingebrochen und Dokumente und Post würden mitgenommen. Damit schildert die Beschwerdeführerin bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht. Sie belegt ihre Behauptungen nicht und zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in weiteren Vorwürfen gegen den Beschwerdegegner, die KESB und weitere Personen. Diese Vorwürfe sind nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem es einzig darum geht, ob das Obergericht zu Recht davon ausgegangen ist, die Berufung sei verspätet. Ebenfalls nicht Verfahrensgegenstand sind die von der Beschwerdeführerin verlangten Massnahmen gegenüber einem Mitarbeiter der KESB.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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