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Informationen zum Dokument  BGer 6F_18/2018  Materielle Begründung
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BGer 6F_18/2018 vom 05.07.2018
 
 
6F_18/2018
 
 
Urteil vom 5. Juli 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 4. Juni 2018 (6B_529/2018 [Beschluss UH180094-O/U/HON]).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 4. Juni 2018 (6B_529/2018) auf eine vom Gesuchsteller erhobene Beschwerde in Strafsachen aus formellen Gründen nicht ein.
1
Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 (Poststempel) gelangt der Gesuchsteller ans Bundesgericht. Er stellt zwar keinen formellen Antrag, verlangt aber sinngemäss, das bundesgerichtliche Urteil vom 4. Juni 2018 sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen.
2
 
Erwägung 2
 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt, die vom Gesuchsteller in der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 6F_12/2017 vom 4. September 2017 E. 2).
3
 
Erwägung 3
 
Auf das sinngemässe Revisionsbegehren ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller macht keinen der gesetzlichen Revisionsgründe geltend und legt nicht dar, inwieweit ein solcher gegeben sein könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller verkennt Gegenstand und Wesen des bundesgerichtlichen Nichteintretensentscheids. Das Bundesgericht trat aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht ein, weshalb kein Entscheid in der Sache erging und die Rechtsbegehren und Rügen im Beschwerdeverfahren 6B_529/2018 nicht zu behandeln waren. Endet das bundesgerichtliche Verfahren mit einem Nichteintreten, liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG vor.
4
 
Erwägung 4
 
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
5
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Juli 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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