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Informationen zum Dokument  BGer 9C_450/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_450/2018 vom 05.07.2018
 
9C_450/2018
 
 
Urteil vom 5. Juli 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 (C-4207/2015).
 
 
Nach Einsicht
 
in die (am 15. Juni 2018 von der Vorinstanz an das Bundesgericht weitergeleitete) Beschwerde vom 28. Mai 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2018 betreffend Invalidenrente (Abweisung),
1
in die am 29. Juni 2018 ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesgericht weitergeleitete Eingabe der Versicherten vom 19. Juni 2018,
2
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
3
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
4
dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da die Beschwerdeführerin sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt und ihren Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, soweit überhaupt beanstandet, unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollten,
5
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung der Hinweis der Versicherten auf ihren Gesundheitszustand nichts zu ändern vermag,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
erkennt die Präsidentin:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, B.________, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Juli 2018
13
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
17
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