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Informationen zum Dokument  BGer 8C_125/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_125/2018 vom 09.07.2018
 
 
8C_125/2018
 
 
Urteil vom 9. Juli 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung
 
(Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit; Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 19. Dezember 2017 (IV.2015.00099).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 22. Dezember 2008 unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen eines Unfalls vom 23. Februar 2008 (Funktionsstörung an der rechten Schulter) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 12. Januar 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten ab 1. Juni 2009 eine ganze und ab 1. November 2009 eine halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit nach dem 30. April 2011 verneinte sie einen weiteren Anspruch.
1
Am 3. Mai 2013 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle, wegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und mittelgradigen depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, Leistungen zu erbringen. Die Verwaltung holte unter anderem das auf innermedizinischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 18. Juni 2014 ein. Danach litt der Explorand an einer Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0), die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeglicher den körperlichen Einschränkungen (posttraumatisches Schultersyndrom rechts mit periartikulären Insertionstendinose und Tendomyosen sowie Spannungskopfschmerzsymptomatik) angepassten Erwerbstätigkeit führte. Dieses Ergebnis erläuterten die Sachverständigen auf Rückfrage der IV-Stelle hin am 17. Juli 2014. Gestützt auf eine dazu eingeholte Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Juli 2014 verneinte die Verwaltung, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Anspruch auf Invalidenrente mangels eines über dem Schwellenwert von 40 % liegenden Invaliditätsgrades (Verfügung vom 11. Dezember 2014).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. Dezember 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Streitsache an das kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Dezember 2014 geschützt hat, wonach der Versicherte mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Prozessthema bildet dabei in erster Linie die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. Art. 6 f. ATSG) bundesrechtskonform festgestellt hat (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
8
 
Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 18. Juni 2014 erkannt, dass dem Versicherten unter Berücksichtigung des von den Sachverständigen diagnostizierten posttraumatischen Schultersyndroms rechts aus somatischer Sicht zumutbar gewesen sei, eine körperlich leichte Tätigkeit ohne stärkere Belastungen der rechten Schulter und des rechten Armes sowie ohne häufige Verrichtungen über Schulterhöhe auszuüben. Nachdem unbestritten keine anderen somatischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden, sei davon auszugehen, dass der Versicherte in einer körperlich angepassten Erwerbstätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt einsatzfähig sei.
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3.1.2. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von der psychiatrischen Sachverständigen des ZMB diagnostizierte Zwangsstörung zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führen solle. Gestützt auf die Akten stehe fest, dass die vom Versicherten angegebenen Zählzwänge ("er müsse im Alltag alles zählen") nicht immer aufträten. Zudem hätten die Experten des ZMB in der Untersuchungssituation - die erfahrungsgemäss ein erhebliches Mass an Konzentration erfordere - keine für Zwangsgedanken charakteristischen Symptome feststellen können. Daher erscheine der Befund der psychiatrischen Expertin, der Explorand leide vor allem in Situationen, in denen er sich konzentrieren müsse - wie beim Lesen oder beim Autofahren -, an einer die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Aufmerksamkeitsstörung, nicht plausibel. Vielmehr sei mit der Stellungnahme des RAD vom 22. Juli 2014 davon auszugehen, dass der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ohne besondere mentale Anforderungen vollschichtig zu erfüllen vermöge. Damit stehe in Einklang, dass er seiner Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart laut Angaben der Arbeitgeberin offenbar unverändert nachgegangen sei.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht habe Bundesrecht verletzt, indem es den psychiatrischen Teil des Gutachtens des ZMB als nicht schlüssig beurteilt habe, ohne zusätzliche fachärztliche Auskünfte einzuholen.
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist, soweit es sich auf die vorinstanzliche Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bezieht, beizupflichten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Arzt des RAD seine Stellungnahme vom 22. Juli 2014, es liege entgegen dem Gutachten des ZMB vom 18. Juni 2014 keine psychiatrisch relevante Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, nicht auf eigene Untersuchungen abstützte. Sodann setzte er sich nicht mit der sich aufdrängenden, der von ihm selbst in einer früheren Stellungnahme aufgeworfenen Frage auseinander, weshalb der Versicherte vor allem wegen der seit längerer Zeit bestehenden, die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Zwangsstörung im Medizinischen Zentrum B.________ ambulant psychiatrisch und psychologisch behandelt werden musste (vgl. Berichte vom 10. Juni und 27. Juli 2013). Die psychiatrische Sachverständige des ZMB hat in der Erläuterung vom 17. Juli 2014 einlässlich dargelegt, dass anamnestisch aufgrund der von mehreren Personen fachärztlicher und psychologischer Fachrichtung erhobenen Befunde von einer seit Jahren bestehenden, die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden Zwangsstörung auszugehen sei, auch wenn sie deren schwerwiegende Auswirkungen hinsichtlich des Alltags- und Berufslebens in der Untersuchungssituation nicht habe objektivieren können. Der Versicherte sei seit dem Jahre 2008 nie mehr vollständig arbeitsfähig gewesen, das Durchhaltevermögen sei mittelgradig bis schwer beeinträchtigt. Um die vom RAD aufgeworfenen Fragen zur Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit noch genauer abzuklären, müsste eine neuropsychologische Testung in der Muttersprache des Versicherten durchgeführt werden.
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3.3.2. Angesichts der fachärztlichen Auskünfte war die Stellungnahme des Arztes des RAD vom 22. Juli 2014 entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht schlüssig gewesen. Er hielt im Wesentlichen einzig fest, leider könnten anhand der ergänzenden Auskünfte vom 17. Juli 2014 zum Gutachten des ZMB weitere Details zum alltäglichen Verhalten des Versicherten nicht geklärt werden. Inwieweit damit die Befunde der behandelnden Ärzte und der psychiatrischen Sachverständigen des ZMB in Frage zu stellen seien, hat die Vorinstanz nicht dargelegt. Unter diesen Umständen hat sie, indem sie sich zur Beurteilung des Sachverhalts letztlich allein auf die Auskünfte des RAD vom 22. Juli 2014 berufen hat, den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Sache ist daher an das kantonale Gericht im Sinne des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers zurückzuweisen, damit es den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt neu abkläre. Dabei wird es auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf den neu zu bestimmenden Invaliditätsgrad zu prüfen haben.
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Erwägung 4
 
4.1. Die Gerichtskosten sind der IV-Stelle als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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4.2. Sie hat den Beschwerdeführer angemessen für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. Juli 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Frésard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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