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Informationen zum Dokument  BGer 6B_484/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_484/2018 vom 12.07.2018
 
 
6B_484/2018
 
 
Urteil vom 12. Juli 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Mark Schibler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Anette Hegg,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Pornografie; Willkür, rechtliches Gehör, in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. November 2017 (SK 17 202).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 17. Februar 2017 von allen Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornografie frei.
1
Gegen diesen Entscheid erhoben die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland und die Privatklägerin Berufung. In teilweiser Gutheissung der Berufung verurteilte das Obergericht des Kantons Bern A.________ am 7. November 2017 in einigen Anklagepunkten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Pornografie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 67 Tagen. In weiteren Anklagepunkten sprach es ihn frei.
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B.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro reo", seines Anspruchs auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht und seines Gehörsrechts. Im Wesentlichen bringt er vor, es sei zu Suggestionseinflüssen auf die Beschwerdegegnerin 2 gekommen. Diese sei sehr verhaltensauffällig und habe in einem schwierigen Umfeld aufwachsen müssen, mit zeitweise unkontrolliertem Medienkonsum und einem frühen Kontakt mit pornografischen Erzeugnissen. Ihre Schilderungen glichen in solchen häufig vorkommenden Szenen. Sie sei in einem weiteren, eingestellten Verfahren durch ihre Mutter hartnäckig ausgefragt worden. Die Mutter stehe ihm ambivalent gegenüber und habe eigene Interessen verfolgt. Gleiches habe im vorliegenden Verfahren zweimal die Grossmutter, die ihm gegenüber sehr feindselig eingestellt sei, getan. In zumindest drei von vier Einvernahmen der Beschwerdegegnerin 2 sei es zu massiven suggestiven Interventionen durch die Befragerinnen gekommen.
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Der Beschwerdeführer macht sodann u.a. geltend, die Vorinstanz stütze sich auf ein nicht schlüssiges Gutachten. Auch den ärztlichen Berichten könne kein relevanter Beweiswert zukommen, da sich die Ärzte bei der Anamnese apodiktisch und gegenseitig abschreibend auf die nie in Frage gestellte Grundannahme stützten, er habe die Beschwerdegegnerin 2 seit frühester Kindheit jahrelang missbraucht. Bei willkürfreier Würdigung könne nach der Unschuldsvermutung nur ein vollumfänglicher Freispruch resultieren. So sei trotz jahrelanger umfangreicher Ermittlungen nie ein objektiver Beweis für die Vorwürfe gefunden worden. Betreffend die Vorwürfe in der Herbstferienwoche im Jahr 2013 bestünden Widersprüche in zentralen Punkten des Kerngeschehens. Die Beschwerdegegnerin 2 habe zum Beispiel ausgesagt, er habe seine Hand in ihre Hosen eingeführt und sie im Intimbereich berührt. Die Mutter habe demgegenüber ausgesagt, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr erzählt, sie habe seinen Penis reiben müssen. Bei einigen Vorwürfen sei das Risiko, entdeckt zu werden, hoch und unnötig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nie den Eindruck hinterlassen, vom Geschehen irgendwie beeindruckt worden zu sein. Auch habe ihre Mutter während des nahezu ganzen betroffenen Zeitraums eine Beziehung mit ihm geführt, was bei der Vermutung des Zutreffens der Vorwürfe durch Erstere unverständlich sei. Die vorinstanzliche Unterscheidung der Elemente, welche erlebnisbasiert seien und solcher, welche nicht mit der Erlebnisbasis vereinbar seien, sei ohne Willkür nicht möglich.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt u.a., die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien das einzige direkte Beweismittel und stünden denjenigen des Beschwerdeführers diametral entgegen. Sie gelangt zur Schlussfolgerung einer fehlenden Fremdbeeinflussung der Beschwerdegegnerin 2 und einer weitgehenden Glaubhaftigkeit derer Aussagen (angefochtenes Urteil, E. 10.2 S. 60). So sei etwa ihre Sprache bei den Äusserungen zu den Taten im Gegensatz zu anderen Äusserungen kindlich und es seien keine Hinweise auf Einflüsse von Erwachsenen oder auf auswendig Gelerntes ersichtlich. In Bezug auf die Äusserungen, welche die Beschwerdegegnerin 2 in einer Therapie gemacht habe, habe die Therapeutin angenommen, die gewählten Wörter zu den Vorfällen stammten vom Kind selbst. Bezüglich der Vorwürfe sexueller Handlungen liessen sich auch in den Videoeinvernahmen keine Hinweise für Einflussnahmen finden (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.8.3 S. 74). Viele ihrer Äusserungen seien äusserst originell. Es sei ausgeschlossen, dass sie diese und die Anschuldigungen erfunden habe. Sie habe ausserdem nicht freiwillig von den sexuellen Handlungen erzählen wollen. Sie habe den Beschwerdeführer gemocht, auch positive Aussagen über ihn gemacht und ihn nicht übermässig belastet. Ihre schwierige Vorgeschichte und ihr Umfeld gäben insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Annahme, es sei ihr grundsätzlich nicht möglich, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen (angefochtenes Urteil, E. 10.8.1 S. 72 f. und E. 10.8.4 S. 78). Es seien zahlreiche Realitätskriterien vorhanden, die unter Berücksichtigung aller erschwerenden Umstände - Vorgeschichte, Entstehung der Anzeigen und mögliche Suggestiveinflüsse - für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sprächen (angefochtenes Urteil, E. 10.9 S. 79). In Kenntnis der bekannten und möglichen Einflüsse im familiären Umfeld und der Art der Fragestellungen anlässlich der polizeilichen Einvernahmen sei auch die Gutachterin zum Schluss gelangt, die Beschwerdegegnerin 2 hätte zahlreiche spezifische Aussagen nicht machen können, wenn sie das Erzählte nicht tatsächlich erlebt hätte. Ihre Aussagen seien nach Ansicht der Gutachterin als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens verwertbar (angefochtenes Urteil, E. 10.3 S. 62).
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Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei demgegenüber nicht überzeugend. Anstatt auf die ihm gestellten Fragen zu antworten, habe er jeweils zu Verteidigungsreden ausgeholt. Er habe jeweils Erklärungen parat gehabt, weshalb die Vorwürfe nicht stimmen könnten und eine Affinität für unglaubhaft wirkende Komplott-Theorien gezeigt. Teilweise seien seine Aussagen auch widersprüchlich gewesen. Sie seien nicht überzeugend und unglaubhaft. Hinzu komme, dass er nicht den Eindruck einer aufrichtigen, wahrheitsliebenden Person erwecke (angefochtenes Urteil, E. 10.5 S. 67 f.).
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Erwägung 1.3
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; je mit Hinweisen).
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1.3.2. Gutachten würdigt das Sachgericht grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Ob es die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann (vgl. BGE 141 IV 305 E. 6.6.1 S. 315 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Das Sachgericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot der Willkür verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f. mit Hinweisen).
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1.3.3. Der In-dubio-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Die Beweiswürdigung als solche wird vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Wenn zu einer entscheidungserheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss das Sachgericht ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung es folgen will. Es darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Der In-dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar. Das Sachgericht verletzt den In-dubio-Grundsatz, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass offensichtlich erhebliche Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person fortbestanden, oder wenn das Gericht die beschuldigte Person verurteilt, obwohl es bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erheblich Zweifel hätte haben müssen. Das Bundesgericht kann nicht schon das Übersehen von bloss erheblichen Zweifeln ahnden. Insoweit geht die aus dem rechtlichen Gebot abgeleitete freie Kognition des Bundesgerichts in ihrer Wirkung nicht weiter als die übliche Willkürkontrolle hinsichtlich vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellungen (Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
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1.3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; je mit Hinweisen; Urteil 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2.2).
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Erwägung 1.4
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer zeigt keine offensichtliche Unhaltbarkeit der Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid auf, sondern wiederholt weitgehend seine und die teilweise von der ersten Instanz, jedoch von der Vorinstanz nachvollziehbar verworfene Sichtweise der Dinge. Indem er einzelne vorinstanzliche Erwägungen mit eigenen Darstellungen kommentiert, begründet er ebenfalls keine Willkür. Die Vorinstanz legt einlässlich und sachlich dar, weshalb sie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Gegensatz zu denjenigen des Beschwerdeführers weitgehend als glaubhaft erachtet. Sie hat denn gerade auch die von ihm geltend gemachten diversen Einflussnahmen sowie das schwierige Umfeld des Kindes ausdrücklich und eingehend gewürdigt (vgl. E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt bezüglich der Person und des Verhaltens des Kindes sowie der Entstehungsgeschichte der verschiedenen Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.4 S. 62 ff. und E. 10.8 S. 71 ff.). Die Vorinstanz berücksichtigt weiter etwa die Emotionalität und die Drohungen der Grossmutter gegenüber dem Beschwerdeführer. Sie weist jedoch darauf hin, dass wie schon die Beschwerdegegnerin 2 die Grossmutter den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet. Von Hass habe Letztere erst nach der zweiten bzw. insgesamt dritten Anzeige gegen den Beschwerdeführer gesprochen. Daraus lässt sich mit der Vorinstanz nicht auf absichtlich falsche Aussagen schliessen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aussagen der Grossmutter unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht als unglaubhaft erachtet und mit der gebotenen Vorsicht darauf abstellt (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.7 S. 70 f.). Es besteht auch kein offensichtlicher Anhaltspunkt zur Annahme, dass es der Beschwerdegegnerin 2 unmöglich gewesen sein soll, wahrheitsgemässe Aussagen zu machen. Die Vorinstanz geht zwar dem Standpunkt des Beschwerdeführers entsprechend von einer frühen Konfrontation der Beschwerdegegnerin 2 mit pornografischem Videomaterial aus. Zutreffend erkennt sie jedoch, dass dies nicht bedeutet, die von ihr geschilderten sexuellen Missbrauchshandlungen seien erfunden. Diese Auffassung ist im Rahmen einer Willkürprüfung umso weniger zu beanstanden, als die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2 nach Betrachtung der Einvernahmevideos falsche Anschuldigungen in Bezug auf die Schuldsprüche nicht zutraut (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.8.3 S. 75). Die vorinstanzlichen Freisprüche von einigen Vorwürfen aufgrund zu ungenauer Aussagen und des In-dubio-Grundsatzes (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.10 ff. S. 79 ff.) schliessen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 entgegen der zumindest sinngemässen Rüge des Beschwerdeführers ebenso wenig aus. Die Vorinstanz darf auch die Begründungen anderer Strafbehörden für das vorliegende Verfahren als nicht relevant erachten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.2 S. 61).
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1.4.2. Sodann zeigt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu den Vorwürfen in der Herbstferienwoche im Jahr 2013 keine Willkür auf. Es trifft zwar beispielsweise zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 einen anderen Übergriff anlässlich eines Kinobesuchs mit dem Beschwerdeführer schilderte als deren Mutter. Die Vorinstanz befasst sich jedoch auch damit eingehend und kommt überzeugend zum Schluss, die Beschwerdegegnerin 2 habe diesen Vorfall besonders originell, detailreich und glaubhaft geschildert. Einzig die Mutter habe behauptet, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr einen anderen Sachverhalt erzählt. Vier weitere Personen hätten jedoch zu Protokoll gegeben, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihnen in etwa so vom Vorfall erzählt, wie sie es in der Videoeinvernahme vom 25. Februar 2014 getan habe. Indem die Vorinstanz gestützt darauf zur Ansicht gelangt, der Vorfall im Kino habe sich so wie von der Beschwerdegegnerin 2 geschildert tatsächlich zugetragen, verfällt sie nicht in Willkür.
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Mit zahlreichen weiteren Argumenten beschränkt sich der Beschwerdeführer desgleichen auf die Darstellung seiner eigenen Sichtweise. Dazu erwägt die Vorinstanz etwa zutreffend, ein hohes Risiko bei diversen Taten entdeckt zu werden, diese keineswegs ausschliesst (angefochtenes Urteil, E. 10.5 S. 67). Zur behaupteten Traumatisierung der Beschwerdegegnerin 2 weist sie korrekt auf ein fehlendes übliches Opferverhalten hin (angefochtenes Urteil, E. 10.8.4 S. 76). Auch dass deren Mutter zum Beschwerdeführer selbst nach dessen mehrfachen Verhaftungen die Beziehung wieder aufgenommen habe, belegt keine Willkür in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung. Die Vorinstanz berücksichtigt die nach aussen unverständliche ambivalente Abhängigkeitsbeziehung zwischen der Mutter der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdeführer entgegen dessen Auffassung ausdrücklich und sie stellt auf die Aussagen der Mutter zu Recht nur mit grösster Vorsicht ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.6 S. 68 ff.). An keinem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden sodann die Erwägungen der Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und insbesondere zum von diesem gerügten Standpunkt, wonach er bei der Vorinstanz nicht den Eindruck einer aufrichtigen, wahrheitsliebenden Person erweckt habe (angefochtenes Urteil, E. 10.5 S. 67 f.).
14
1.4.3. Mit seiner Kritik am Gutachten von Dipl.-Psych. Dr. Vera Kling, Rechtspsychologin FSP, SGRP vom 15. Januar 2016 (kant. Akten, act. 1086 ff.) begründet der Beschwerdeführer ebenfalls keine Willkür. Das Gutachten erscheint entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geradezu offensichtlich unschlüssig. Demnach gebe es für eine bewusste Falschaussage der Beschwerdegegnerin 2 keine Anhaltspunkte und zur Annahme einer irrtümlicherweise aus suggestiven Einflüssen herrührenden Falschbezichtigung überzeugende Gegenbeweise. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien trotz aller schwieriger Umstände einer gerichtlichen Beweiswürdigung zugänglich (kant. Akten, act. 1170). Die Vorinstanz erkennt und hält ausdrücklich fest, dass diese gutachterlichen Feststellungen sie nicht davon abhalten, selbst eine eingehende Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 vorzunehmen und diese Aufgabe nicht an Gutachter delegiert werden kann (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.3 S. 62). Dieser Aufgabe kommt sie in der Folge überzeugend und ausführlich nach (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.4 ff. S. 62 ff.). Weshalb der Beschwerdeführer dennoch vorbringt, die Vorinstanz stelle unbesehen auf Schlussfolgerungen eines nicht schlüssigen Gutachtens ab, was als willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu werten sei und wodurch auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde, ist nicht nachvollziehbar. Ähnliches gilt betreffend die vom Beschwerdeführer gerügten ärztlichen Berichte. Entgegen seiner Kritik ist deren Heranziehung durch die Vorinstanz nicht unhaltbar. Sie erkennt, dass die Ärzte die damals noch nicht erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers hätten bedenken müssen. Aufgrund dieser Erkenntnis und da die Vorinstanz die Berichte nicht als Beweis für sexuelle Übergriffe, aber als damit kompatibel und als ein Indiz dafür erachtet (vgl. angefochtenes Urteil, E. 10.8.2 S. 74), kann von einer unhaltbaren Beweiswürdigung keine Rede sein.
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1.4.4. Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung eine Verletzung des In-dubio Grundsatzes geltend macht, ist er jeweils nicht zu hören, da dieser Grundsatz diesbezüglich keine Anwendung finden kann. Überdies macht er nicht geltend, aus dem vorinstanzlichen Beweisergebnis hätten sich offensichtlich erhebliche Zweifel ergeben. Solches ist auch nicht ersichtlich.
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1.4.5. Die Rügen des Beschwerdeführers, seine Ansprüche auf ein faires Verfahren vor einem unparteiischen Gericht und auf rechtliches Gehör seien verletzt, gehen, soweit sie überhaupt die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllen, in der Sache nicht über eine Willkürrüge hinaus. Darauf ist nicht einzugehen. Im Übrigen begründet die Vorinstanz ausführlich, von welchen Überlegungen sie sich bei ihrer Entscheidfindung leiten liess. Daraus, dass sie sich nicht mit jedem einzelnen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt und diesen widerlegt, kann er nicht schliessen, sie verhalte sich parteiisch oder lasse seine entsprechenden Vorbringen unberücksichtigt. Solches ergibt sich auch nicht daraus, weil er mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist.
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Erwägung 2
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
18
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Juli 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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