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Informationen zum Dokument  BGer 9C_671/2017  Materielle Begründung
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BGer 9C_671/2017 vom 12.07.2018
 
 
9C_671/2017
 
 
Urteil vom 12. Juli 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2017 (IV.2017.00487).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Die 1978 geborene A.________, Mutter dreier Kinder, meldete sich im Oktober 2012 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab und beschied das Leistungsersuchen - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 25. März 2013 abschlägig.
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A.b. Im April bzw. Juni 2015 gelangte A.________ unter Hinweis auf einen sich verschlechterten Gesundheitszustand erneut an die IV-Stelle. Diese veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung (Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung [ZMB] vom 14. Juli 2016) und nahm Erhebungen im Haushalt vor (Bericht vom 16. November 2016). Gestützt darauf wurde die Versicherte als ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen teilerwerbstätig eingestuft (je 50 % Erwerb und Aufgabenbereich) und basierend auf der sogenannten gemischten Bemessungsmethode ein rentenausschliessender Invalditätsgrad von 31 % ermittelt ([0,5 x 40 %] + [0,5 x 23 %]; Vorbescheid vom 24. Februar 2017, Verfügung vom 6. April 2017).
3
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 7. August 2017).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. 
6
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
7
1.2. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; siehe auch BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.).
8
2. 
9
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt wurde, indem das kantonale Gericht die rentenverweigernde Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2017 geschützt hat.
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2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Erwägungen zur Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3a S. 199 mit Hinweis) sowie zur Beurteilung der sogennanten Statusfrage und damit der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV, je in den bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen, hier geltenden Fassungen]; BGE 137 V 334 E 3.2 S. 338 mit Hinweisen; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; Urteile 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.1 sowie 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 2.2 und 3.5, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.). Darauf wird verwiesen.
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3. 
12
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst Einwände gegen den festgestellten Status als Teilerwerbstätige und die auf dieser Basis angewandte gemischte Invaliditätsbemessungsmethode vor.
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Soweit sie in grundsätzlicher Hinsicht geltend macht, ihr Fall sei auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 2. Februar 2016 in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) nicht nach der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode zu beurteilen, geht sie fehl. Nach dem besagten Entscheid ist die gemischte Methode bei Teilzeiterwerbstätigen nicht länger anwendbar, wenn allein familiäre Gründe, das heisst beispielsweise die Geburt eines Kindes und eine damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums, für einen Statuswechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen und die darauf beruhende neue Invaliditätsbemessung zu einer revisionsweisen Aufhebung oder Herabsetzung einer bis anhin gewährten Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG führen würde (BGE 144 I 21 E. 4.2 S. 26; 143 I 50 und 60; 143 V 77 E. 3.2.2 S. 80; Urteil 8C_782/2016 vom 12. Oktober 2017 E. 3). In Fällen, die ausserhalb dieser familiär bedingten Konstellation liegen, ist die Invalidität auch weiterhin nach der gemischten Methode zu ermitteln (BGE 143 I 50 E. 4.4 S. 60; Urteile 9C_232/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 4.3.2 und 9C_615/2016 vom 21. März 2017 E. 5.2, in: SVR 2017 IV Nr. 53 S. 158). Dies gilt insbesondere bei einer erstmaligen Rentenzusprechung (Urteile 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 7.1, 9C_473/2016 vom 25. Januar 2017 E. 4, in: SVR 2017 IV Nr. 31 S. 88, und 8C_633/2015 vom 12. Februar 2016 E. 4.3) und damit auch für die Beschwerdeführerin.
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3.2.2. Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen aus der am 1. Dezember 2017 beschlossenen Änderung der IVV, in Kraft ab 1. Januar 2018 (vgl. AS 2017 7581 f.; vgl. auch Urteile 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6 und 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 5). In diesem Rahmen wurde für Teilerwerbstätige, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich Haushalt betätigen, in Art. 27bis Abs. 2-4 IVV ein neues Berechnungsmodell statuiert. Nach der dazu ergangenen Übergangsbestimmung Ziff. II Abs. 1 ist für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung laufenden Dreiviertelsrenten, halben Renten und Viertelsrenten, die in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen wurden, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung eine Revision einzuleiten. Eine allfällige Erhöhung der Rente erfolgt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung.
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Die hier in zeitlicher Hinsicht massgebende Verfügung der Beschwerdegegnerin datiert vom 6. April 2017, weshalb die erwähnte Verordnungsänderung bereits aus diesem Grund keine Anwendung finden kann (vgl. dazu Urteil 8C_21/2018 vom 25. Juni 2018 E. 6 mit Hinweisen). Überdies ist hier die Frage einer Neuberentung streitig, für welche Fälle die neue Bestimmung ohnehin nicht einschlägig ist.
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3.3. Des Weitern wird in der Beschwerde die Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich im Umfang von 50 % ausgeübte erwerbliche Beschäftigung beanstandet. Aktuell müsste sie - so die Versicherte - vollzeitlich arbeiten, da der Ehemann ausgezogen sei und sein Einkommen allein nicht ausreiche, um den Familienunterhalt zu finanzieren.
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3.3.1. Bei der auf einer Würdigung konkreter Umstände basierenden Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1.1 hiervor) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich auf der Basis der allgemeinen Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. u.a. Urteil 9C_307/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
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3.3.2. Das kantonale Gericht hat die Statusfrage insbesondere gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erhebungen im Haushalt beurteilt, wonach sie bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % arbeiten und sich die restliche Zeit um den Haushalt und die drei Kinder kümmern würde (vgl. Abklärungsbericht vom 16. November 2016). Die IV-Abklärungsperson hatte die entsprechende Einschätzung als realistisch, glaubwürdig und nachvollziehbar eingestuft. Die Versicherte bringt nichts vor, was diese in Würdigung der konkreten Lebensumstände getroffene Feststellung im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft erscheinen liesse (vgl. E. 1.1 und 3.3.1 hiervor). Namentlich hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt, auch als sie noch keine Kinder hatte, eine Vollzeitstelle inne gehabt. Die hierfür genannten Gründe - geringe schulische Bildung, fehlende Berufsbildung, schlechte Deutschkenntnisse - sind allesamt invaliditätsfremd und im vorliegenden Kontext daher unbeachtlich. Es liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine durch Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin begangene Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 und 61 lit. c ATSG) vor.
19
4. 
20
4.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert ferner die vom kantonalen Gericht auf der Grundlage des Abklärungsberichts Haushalt vom 16. November 2016 mit 22,7 % veranschlagte Einschränkung in den häuslichen Verrichtungen.
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4.2. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH; in der bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen Fassung]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteile 8C_741/2014 vom 11. März 2015 E. 6.1 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 129 V 67, aber in: SVR 2003 IV Nr. 20 S. 59). Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 249/04 vom 6. September 2004 E. 5.1.1, in: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 81, I 311/03 vom 22. Dezember 2003 E. 5.3, in: SVR 2004 IV Nr. 28 S. 87, und I 99/00 vom 26. Oktober 2000 E. 3c, in: AHI 2001 S. 158). Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 und 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2 mit diversen Hinweisen, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86; vgl. auch Rz. 3083.1 [in der Fassung bis 31. Dezember 2017] bzw. 3086 [in der Fassung seit 1. Januar 2018] KSIH).
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4.3. Die Versicherte leidet an einer Anämie bei Eisenmangel, einer Adipositas, einer undifferenzierten axialen Spondyloarthritis, weichteilrheumatischen Beschwerden, einer posttraumatischen Arthrose des unteren linken Sprunggelenks sowie an einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. ZMB-Gutachten vom 14. Juli 2016). Gestützt darauf schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit leidensangepasst insgesamt auf noch 30 % ein. Mit Blick auf den Haushaltsbereich wurde festgehalten, der Schweregrad sei auf Grund der Inkonsistenzen des Verhaltens der Explorandin schwierig feststellbar. Zweifellos handle es sich um eine Versicherte, die eine rheumatische Erkrankung und einen problematischen belastenden Lebenslauf habe. Dennoch könne im Haushalt von einer teilweise erhaltenen Funktionsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgegangen werden. Es liege eine lediglich leichte bis mittelgradige Einschränkung der psychischen Funktionsfähigkeit von höchstens 50 % vor. Im Abklärungsbericht vom 16. November 2016 wurde auf der Grundlage von im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen eine Beeinträchtigung von gesamthaft 22,7 % ermittelt.
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Erwägung 4.4
 
4.4.1. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erfüllt der Abklärungsbericht Haushalt vom 16. November 2016 sämtliche der genannten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidgrundlage. Insbesondere führte die Abklärungsperson detailliert und nachvollziehbar aus, worin die Einschränkungen bestehen und inwiefern diese teilweise durch die zumutbare Mitarbeit der Kinder und des Ehemannes kompensiert werden können.
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4.4.2. Fehl geht die Versicherte namentlich mit dem Einwand, ihr Ehemann lebe getrennt von ihr, weshalb keine (regelmässige) Unterstützung seinerseits zu erwarten sei und angerechnet werden könne. Vielmehr geht aus den Unterlagen klar hervor, dass sich der Ehemann täglich bei der Beschwerdeführerin aufhält und ihr - nach ihrer eigenen Aussage - nicht nur im Haushalt, sondern auch bei der Kinderbetreuung eine grosse Hilfe ist. Da in diesem Bereich der Schadenminderungspflicht auch in Form der vermehrten Mithilfe von Familienangehörigen Rechnung zu tragen ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 mit Hinweisen), erweisen sich die diesen Umstand berücksichtigenden Erhebungen im Haushalt als bundesrechtskonform.
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4.4.3. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das Krankheitsbild beruhe in erster Linie auf psychischen Beschwerden, weshalb bei der Beurteilung der Einschränkung im Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss nicht auf den Abklärungsbericht Haushalt, sondern auf die Einschätzung der Gutachter des ZMB abzustellen sei, wonach die Beeinträchtigung 50 % betrage. Dem ist zum einen entgegenzuhalten, dass im psychiatrischen ZMB-Teilgutachten auf eine leicht- bis mittelgradige Funktionseinschränkung im Haushaltsbereich hingewiesen wurde, welche sich - im Rahmen der Beurteilung des in den einzelnen Haushaltsaufgaben funktionell noch Machbaren - auch im Abklärungsbericht wiederfindet. Die Differenz in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist primär auf die von der IV-Abklärungsperson einkalkulierte Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen zurückzuführen. Letztlich kann somit nicht von einem entscheidenden Widerspruch zwischen den beiden Stellungnahmen ausgegangen werden, weshalb das Ergebnis der Erhebungen vor Ort massgebend ist. Unterstrichen wird dieses Resultat durch die Tatsache, dass die Versicherte neben ihren psychischen Beschwerden in nicht unerheblichem Mass auch unter körperlichen Defiziten leidet, deren Folgen auf das Leistungsvermögen im Haushalt sich am Optimalsten durch konkrete Beobachtungen vor Ort beurteilen lassen.
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4.4.4. Zu beachten gilt es schliesslich auch, dass bei der Bewältigung des eigenen Haushalts in der Regel mehr Spielraum und Flexibilität für die Einteilung sowie die Ausführung der Arbeit besteht als im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses. Mit häuslichen Aufgaben betraute Versicherte haben denn auch Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltsverrichtungen ermöglichen. Vermag die versicherte Person wegen ihrer Beeinträchtigung gewisse Tätigkeiten lediglich noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand zu meistern, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit entsprechend gliedern, wobei sie die durch den gesundheitsbedingten Wegfall der erwerblichen Beschäftigung gewonnene Zeit auf die Aufgaben im Haushalt zu verwenden hat (Urteile 9C_646/2016 vom 16. März 2017 E. 6.2 und 8C_440/2011 vom 11. Juli 2011 E. 4.2 mit Hinweis).
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4.5. Die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt ist daher mit der Vorinstanz auf 22,7 % zu beziffern. Weiterer Abklärungen, wie in der Beschwerde gefordert, bedarf es nicht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweis; 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 6.3).
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5. Die Arbeitsfähigkeit im ausserhäuslichen Bereich wurde vom kantonalen Gericht gestützt auf die Schlussfolgerungen des ZMB-Gutachtens vom 14. Juli 2016 auf 30 % im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten festgelegt. Hiegegen opponiert die Versicherte nicht, sodass darauf - offenkundige Mängel sind nicht auszumachen - abzustellen ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Auch in Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des derart ermittelten Leistungsvermögens sind keine Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungenerhoben worden. Da in dieser Hinsicht ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung erkennbar ist, bleibt es im erwerblichen Bereich bei einer Leistungseinbusse von 38,5 %.
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6. In Anwendung der gemischten Bemessungsmethode resultiert - gewichtet - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 31 % ([0,5 x 38,5 %] + [0,5 x 22,7 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Es hat damit im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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7. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
31
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 12. Juli 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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