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Informationen zum Dokument  BGer 9C_284/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_284/2018 vom 17.07.2018
 
 
9C_284/2018
 
 
Urteil vom 17. Juli 2018
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
 
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 13. Februar 2018 (S 17 39).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1956 geborene A.________ meldete sich im Januar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 sprach sie der Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. August 2014 bis 30. April 2015 und eine Viertelsrente vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 zu.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer als Versicherungsgericht, mit Entscheid vom 13. Februar 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem hauptsächlichen Rechtsbegehren, der Entscheid vom 13. Februar 2018 sei aufzuheben, und es sei ihr ab dem 1. Januar 2016 eine unbefristete Viertelsrente auszurichten.
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Erwägungen:
 
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde hat unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Befristung der Invalidenrente bis 31. Dezember 2015 bestätigt hat bzw. ob die Beschwerdeführerin darüber hinaus Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Unbestritten blieben die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfspflegerin sowie die Arbeitsfähigkeit von 64 % in einer leidensadaptierten Tätigkeit seit 23. September 2015 (Ausübung einer leichten Tätigkeit im Ausmass von 80 % mit einer um 20 % eingeschränkten Leistung). Weiter ist unbestritten, dass das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, festzusetzen ist.
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Streitig ist die Invaliditätsbemessung einzig hinsichtlich der Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren ist, was die Vorinstanz - in Bestätigung der Verfügung vom 13. Februar 2017 - verneint hat.
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2.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung unter anderem Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475mit Hinweisen). Kann eine versicherte Person ihre gesundheitsbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mutmasslich nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten, so ist von den Tabellenlöhnen gegebenenfalls ein Abzug vorzunehmen. Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Relevante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/aa-bb S. 79 f.).
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Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72f. mit Hinweis).
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Erwägung 2.2
 
2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasse der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 - seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1 - neben leichten auch mittelschwere und damit besser bezahlte Tätigkeiten. Da ihr jedoch ausschliesslich leichte Tätigkeiten zumutbar seien, sei "bei Anwendung der Tabellenlöhne eine Korrektur vorzunehmen". Dieser Einwand ist unbeheflich. Massgebend ist einzig, dass die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren leichten Tätigkeiten dem - eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfassenden - Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 zuzuordnen sind (vgl. Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2), was von der Beschwerdeführerin indessen nicht bestritten wird.
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2.2.2. Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, es kämen noch "die weiteren Einschränkungen" hinzu (möglichst frei wählbare Tätigkeit mit überwiegender Sitzmöglichkeit, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein repetitives Treppensteigen, kein Hocken oder Knien, keine repetitiven Armbelastungen sowie keine Halte- und Überkopfarbeiten), welche sie auf dem Arbeitsmarkt benachteiligen würden.
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Auch dieser Einwand zielt ins Leere. Gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Feststellung ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer leichten Tätigkeit im Ausmass von 80 % mit einer um 20 % eingeschränkten Leistung möglich (E. 2). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, können gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt wurden, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen. Die Beschwerdeführerin räumt im Zusammenhang mit dem geltend gemachten altersbedingten Abzug selber ein (dazu E. 2.2.3), dass die behinderungsbedingten Einschränkungen (nicht aber die altersbedingten) bereits "im Ressourcenprofil und im Umfang der ärztlich beurteilten Arbeitsfähigkeit" enthalten sind.
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Die Gewährung eines zusätzlichen Abzugs vom Tabellenlohn käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung gleich (Urteil 9C_802/2016 vom 30. März 2017 E. 4.1).
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2.2.3. Schliesslich wendet sie gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung ein, (auch) aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters rechtfertige sich ein Leidensabzug von 10 %. Altersbedingte Einschränkungen seien in der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung unberücksichtigt geblieben (vgl. E. 2.2.2 in fine).
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Zwar zählt das Alter seit BGE 126 V 75 zum Kreis der abzugserheblichen Gesichtspunkte (E. 2.1), und es kann im Fall spezifischer Gegebenheiten durchaus Berücksichtigung finden (vgl. Urteil 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin scheint jedoch zu übersehen, dass sich das Alter rechtsprechungsgemäss auf Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1, dessen Anwendbarkeit von ihr nicht bestritten wird (E. 2), nicht zwingend lohnsenkend auswirkt. Denn Hilfsarbeiten werden auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (vgl. beispielsweise Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6, nicht publ. in: BGE 143 V 431, aber in: SVR 2018 IV Nr. 20 S. 63, 8C_14/2017 vom 15. März 2017 E. 6.3, in: SVR 2017 IV Nr. 63 S. 197, 9C_658/2015 vom 9. Mai 2015 E. 5.2.2 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Besondere Umstände, welche in concreto einen altersbedingten Einschlag beim Invalideneinkommen rechtfertigen könnten, werden in der Beschwerde keine vorgebracht, und solche sind auch nicht ersichtlich (E. 1).
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2.3. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale (vgl. dazu E. 2.1) ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.
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3. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen ist.
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4. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 17. Juli 2018
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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