VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_589/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_589/2018 vom 18.07.2018
 
 
5A_589/2018
 
 
Urteil vom 18. Juli 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
4. E.________,
 
5. F.________,
 
6. G.________,
 
7. H.________,
 
8. I.________,
 
9. J.________,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Louis Fiabane,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Bestellung einer Vertretung im Erbteilungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Juni 2018 (RB180013-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die rubrizierten Parteien sind die Erben des 2015 verstorbenen K.________.
1
Im Erbteilungsprozess bestellte das Bezirksgericht Hinwil dem rubrizierten Beschwerdeführer gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO eine Vertretung. Nachdem der eingesetzte Rechtsanwalt mitgeteilt hatte, dass dieser nicht in der Lage sei, ihm sachdienliche Informationen oder Unterlagen zur Verfügung zu stellen und auch nicht mit ihm odereinem anderen Rechtsanwalt zusammenarbeiten wolle, entliess das Bezirksgericht ihn mit Verfügung vom 3. April 2018 als Vertreter, unter Festsetzung der Entschädigung. In der Folge errichtete die KESB Dübendorf mit Entscheid vom 26. Juni 2018 eine Beistandschaft im Bereich der rechtlichen Verfahren.
2
Auf die gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. April 2018 erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Juni 2018 mangels nachvollziehbarer Ausführungen nicht ein.
3
Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 12. Juli 2018 beim Bundesgericht eine Eingabe gemacht mit dem Wunsch, ein zweckgebundenes Sperrkonto für das Erbe einzurichten, das dem Willen von Herrn Guisan entsprechen würde, so dass man mit Selbstdisziplin weiter im Gespräch auf der internationalen militärischen Ebene bleibe.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
5
2. Die Eingabe enthält weder ein eigentliches Rechtsbegehren noch Ausführungen, welche im weitesten Sinn einen Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand haben könnten. Es ist - soweit inhaltlich nachvollziehbar - die Rede davon, dass Herr Guisan (aus dem Kontext muss es sich um General Henri Guisan handeln) ihn ihm Jahr 1957 im Kinderheim besucht und ihm Beweismaterial betreffend den Grossvater (Planausschnitte von Industrieanlagen in Auschwitz, wobei das Eingangstor präzise im Goldenen Schnitt gehalten sei) gegeben und die Aushändigung des Vermögens von der Mutter als solidarischen Betrag zur symbolischen Wiedergutmachung der Familie angeordnet habe. Mit Herrn Guisan sei vereinbart worden, dass das Interesse der Grossfamilie nicht höher bewertet werde als das Interesse des Kollektivs der eidgenössischen Gesamtbevölkerung. Die ausgewiesene Führungskompetenz von Herrn Guisan werde durch ein dessen Wunsch entgegenstehendes Urteil auf das Massivste untergraben. Im Übrigen erfolgen in der Eingabe Ausführungen zu geheimen Zellen im Schweizer Militär, zur Schweizer Kriesvergangenheit, u.ä.m.
6
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist im einzelrichterlichen Verfahren darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
7
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
8
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der KESB U.________ schriftlich mitgeteilt.
11
Lausanne, 18. Juli 2018
12
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
13
des Schweizerischen Bundesgerichts
14
Das präsidierende Mitglied: Escher
15
Der Gerichtsschreiber: Möckli
16
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).