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Informationen zum Dokument  BGer 6B_538/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_538/2018 vom 18.07.2018
 
 
6B_538/2018
 
 
Urteil vom 18. Juli 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtleistung der Prozesskaution (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2018 (UE180053-O/U/PFE).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer, der seine Beschwerde in deutscher Sprache verfasst hat, wurde mit Verfügung vom 22. Mai 2018 eine Frist bis zum 12. Juni 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Die mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 13. Juli 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese mittels Rückschein (AR) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Indessen ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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