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Informationen zum Dokument  BGer 2C_622/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_622/2018 vom 23.07.2018
 
 
2C_622/2018
 
 
Urteil vom 23. Juli 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 27. Juni 2018 (WBE.2018.162).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der am 20. Juni 1985 geborene A.________, Staatsangehöriger von Kosovo, heiratete am xx. Januar 2016 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Im Oktober 2016 reiste er in die Schweiz ein und am 14. Oktober 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu seiner Ehefrau. Die Ehegemeinschaft wurde im Juni 2017 aufgegeben, das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit wurde am 2. November 2017 eheschutzrichterlich genehmigt. Das Amt für Migration und Integration des Kantons (MIKA) Aargau lehnte mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerde gegen den diese Verfügung bestätigenden Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des MIKA vom 19. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 27. Juni 2018 ab.
1
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Juli 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
3
2. 
4
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderer Geltendmachung und Begründung bedarf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Der Beschwerdeführer erwähnt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Inwiefern ihm das rechtliche Gehör verweigert worden wäre, tut er nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar. Inwiefern er daran gehindert worden wäre, alle massgeblichen, ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkte in das Verfahren einzubringen, legt er nicht dar. Es ist angesichts des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts und dessen Beurteilung im Lichte der einschlägigen Normen namentlich nicht ersichtlich, welche für den Ausgang des Verfahrens entscheidenden Aspekte (s. Art. 97 Abs. 1 BGG) übersehen worden wären.
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Materiell streitig ist einzig, ob ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG vorliege. Das Verwaltungsgericht schildert in E. 5 die entsprechenden Voraussetzungen und erklärt, unter Hinweis auf seine Vorinstanz, warum diese Voraussetzungen im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt seien (namentlich E. 5.2). Der Beschwerdeführer erklärt, warum bei ihm ein Härtefall vorliege. Er geht indessen auch nicht ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ein.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Ergänzend ist festzuhalten, dass angesichts der schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz nicht erkennbar ist, inwiefern sich deren Urteil mit formgültigen Rügen erfolgversprechend anfechten liessen.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. Juli 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
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