VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_400/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_400/2018 vom 25.07.2018
 
 
2C_400/2018
 
 
Verfügung vom 25. Juli 2018
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
 
gegen
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,
 
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. Dezember 2017 (810 17 112).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 7. Mai 2018 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 13. November 2017 betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
1
in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2018, womit die Beschwerde vom 7. Mai 2018 vorbehaltlos zurückgezogen und die kostenlose Abschreibung des Verfahrens beantragt wird,
2
 
in Erwägung,
 
dass gemäss Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG der Abteilungspräsident als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet,
3
dass das Verfahren gestützt auf die Rückzugserklärung vom 24. Juli 2018 abgeschrieben werden kann,
4
dass die Umstände es rechtfertigen, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 BGG),
5
 
 verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2018
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Feller
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).