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Informationen zum Dokument  BGer 4A_190/2018  Materielle Begründung
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BGer 4A_190/2018 vom 25.07.2018
 
 
4A_190/2018
 
 
Urteil vom 25. Juli 2018
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau,
 
Zivilgericht, 4. Kammer,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
 
vom 1. März 2018 (ZSU.2018.63 / BB).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten in einem Forderungsprozess das Gesuch des Klägers A.________ (Beschwerdeführer) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 11. Januar 2018 abwies;
 
dass A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau erhob und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ersuchte;
 
dass das Obergericht mit Entscheid vom 1. März 2018 wegen Verspätung auf die Beschwerde nicht eintrat;
 
dass A.________ diesen Entscheid mit Eingabe vom 26. März 2018 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht hat;
 
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
 
dass mit Beschwerde in Zivilsachen Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden können;
 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
 
dass die Vorinstanz feststellte, die angefochtene Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin vom 11. Januar 2018 sei am 26. Januar 2018 von der Post zur Abholung bis am 2. Februar 2018 gemeldet worden, vom Beschwerdeführer aber bis zum Ablauf der siebentägigen Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt worden;
 
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO schloss, die Verfügung gelte als am 2. Februar 2018 zugestellt, da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Zustellung eines entsprechenden Entscheids habe rechnen müssen und der Verlängerungsauftrag, den er der Post erteilt habe, unbeachtlich sei, womit die Beschwerde am 14. Februar 2018 nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist der Post übergeben worden sei;
 
dass die Beschwerde keine hinreichende Begründung enthält, soweit der Beschwerdeführer darin ohne Bezugnahme auf die Begründung der Vorinstanz und lediglich pauschal behauptet, "bis jetzt" hätten gerichtliche Fristen "immer nach Erhalt oder Abholung bei der Post" begonnen, und weiter moniert, er sehe "erst jetzt, dass die Frist seit seiner Zustellung beim Obergericht beginnt";
 
dass die Vorinstanz jedenfalls zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, da die siebentägige Frist von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nach der Rechtsprechung unabhängig davon gilt, wie lange eine Sendung gemäss den Abmachungen der Partei mit der Post abgeholt werden kann (siehe BGE 141 II 429 E. 3.1; 127 I 31 E. 2);
 
dass der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, jedoch nicht dartut, weshalb das Obergericht ihm trotz der klaren Rechtslage vor dem Nichteintretensentscheid hätte Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen;
 
dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
 
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden kann (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG);
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Juli 2018
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
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