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Informationen zum Dokument  BGer 6B_749/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_749/2018 vom 26.07.2018
 
 
6B_749/2018
 
 
Urteil vom 26. Juli 2018
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mehrfache einfache Körperverletzung usw.; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Schaffhausen vom 23. Mai 2018 (Nr. 50/2017/17).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
Der Beschwerdeführer nahm das obergerichtliche Urteil am 5. Juni 2018 in Empfang. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 6. Juni 2018 zu laufen und endete am 5. Juli 2018. Die erst am 9. Juli 2018 (Poststempel) der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.
 
2. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2018
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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