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Informationen zum Dokument  BGer 8C_551/2017  Materielle Begründung
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BGer 8C_551/2017 vom 02.08.2018
 
 
8C_551/2017
 
 
Urteil vom 2. August 2018
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Chile,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juni 2017 (VBE.2017.174).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1969, war seit 1994 im Verkauf/Aussendienst bei der B.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er im Juli 1995 einen Autounfall erlitt (frontaler Zusammenstoss mit einem Lastwagen). Er zog sich dabei Frakturen am linken Oberschenkel und am rechten Ellbogen sowie an einem Zahn zu. Gemäss den Berichten des Spitals C.________, des Spitals D.________ und der Klinik E.________ vom 9. Januar, 16. Februar und 3. September 1996 sowie vom 2. Juni 1998 bestanden zudem Kopfschmerzen, neuropsychologische Defizite (Lernschwäche für verbales und figurales Material, Konzentrationsschwierigkeiten), eine Diplopie (Wahrnehmung von Doppelbildern) sowie eine globalmotorische Störung, welche auf ein erlittenes Schädel-Hirntrauma zurückgeführt wurden. Die B.________ kündigte das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 1995. A.________ zog im Dezember 1996 nach Chile. Dort arbeitete er ab August 1997 im Betrieb seines Vaters als Fachverkäufer. Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 1999 sprach ihm die Suva ab dem 1. Mai 1999 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 60 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 48 % zu. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von 80 % sowie einer Integritätsentschädigung von 70 % beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Februar 2001 ab.
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Die Suva bestätigte den Rentenanspruch am 25. April 2003 und am 10. November 2008.
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Die Invalidenversicherung richtete ab dem 1. Juli bis zum 30. November 1996 eine ganze, ab dem 1. Dezember 1996 eine halbe und ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente aus.
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A.b. Am 24. November 2009 teilte A.________ der Suva mit, dass er sein bisheriges Amt als Geschäftsführer von F.________ S.A. aufgegeben und eine neue Gesellschaft, G.________ SpA, gegründet habe. Er arbeite dort, wiederum als Geschäftsführer, weiterhin halbtags. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland leitete im Oktober 2013 eine Rentenrevision ein und hob die Invalidenrente gestützt auf die getroffenen Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht auf den 31. März 2015 auf (Verfügung vom 16. Februar 2015, letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 bestätigt). Mit Verfügung vom 26. März 2015 hob auch die Suva den Rentenanspruch revisionsweise auf und hielt an ihrer Auffassung mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2017 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Juni 2017 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm weiterhin die bisherigen, eventualiter Rentenleistungen nach Gesetz zuzusprechen.
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Rentenaufhebung durch die Suva vor Bundesrecht standhält. Umstritten ist dabei das im Revisionsverfahren ermittelte Valideneinkommen.
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3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über die revisionsweise Aufhebung oder Anpassung der Invalidenrente gemäss dem auch für den Bereich des Unfallversicherungsrechts (vorbehältlich der Sondernorm des Art. 22 UVG) anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der dazu ergangenen Rechtsprechung zum Begriff der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132), zu den für die vergleichende revisionsweise Überprüfung relevanten Zeitpunkten (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zur umfassenden Neuüberprüfung bei gegebenem Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Es wird darauf verwiesen. Hervorzuheben ist, dass die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
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4. Gemäss dem angefochtenen Entscheid habe sich die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache verändert, indem er nun nicht mehr im Betrieb seines Vaters als Fachverkäufer arbeite, sondern eine eigene Firma gegründet habe, welche er als Geschäftsführer leite. Nach dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 im Verfahren gegen die Invalidenversicherung liege der Invaliditätsgrad neu unter 50 %. Im Vergleich zu dem im Einspracheentscheid der Suva vom 22. Juli 1999 festgestellten Invaliditätsgrad von 60 % sei eine massgebliche Veränderung eingetreten, die eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG rechtfertige. Gestützt auf das Urteil 9C_355/2016 vom 23. Dezember 2016 sei von einem Valideneinkommen von 1'291'060 chilenischen Pesos (CLP) pro Monat auszugehen, während das Invalideneinkommen 1'262'408 CLP betrage. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 2 %.
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5. Unter der unbestritten gebliebenen Annahme einer rentenerheblichen Veränderung der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung prüfte das kantonale Gericht den Rentenanspruch praxisgemäss zulässigerweise umfassend neu (oben E. 3).
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Der Beschwerdeführer beantragt, auf der Seite des Valideneinkommens anstelle des vom kantonalen Gericht herangezogenen Durchschnittslohnes (1'291'060 CLP pro Monat beziehungsweise 15'492'720 CLP pro Jahr) ein Jahresgehalt von 80'000'000 bis 120'000'000 CLP zu berücksichtigen, das er im Betrieb seines Vaters gemäss dessen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung verdienen würde. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 138 V 28 E. 3.3.2 S. 30). Insbesondere wenn der Versicherte als Gesunder nicht mehr an der bisherigen Arbeitsstelle tätig wäre, ist es praxisgemäss mittels statistischer Werte zu bestimmen (SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009 E. 2.3; Urteil 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.1.2). Nachdem die damalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis auflöste und der Beschwerdeführer nach Chile auswanderte, ist es nicht bundesrechtswidrig, dass das kantonale Gericht auf statistische Löhne abgestellt hat. Dass er als Gesunder im Betrieb des Vaters tätig wäre (und dort den geltend gemachten wesentlich höheren als den statistischen Betrag verdienen würde), ist mit der Vorinstanz nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt gerade auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Konfliktsituation mit seinem Vater, die sich bereits anlässlich der beruflichen Abklärungen in der Klinik E.________ abzeichnete (Berichte vom 22. November 1996 und vom 2. Dezember 1996). Auch ist angesichts der vorinstanzlichen Feststellungen im unangefochten gebliebenen Entscheid vom 21. Februar 2001 und des stets (wenn auch in unterschiedlicher Position) ausgeübten Berufs eines Fachverkäufers nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht den Durchschnittslohn einer hochqualifizierten Arbeitskraft und nicht denjenigen eines Geschäftsführers in der Produktion herangezogen hat. Damit hat es mit dem vorinstanzlich ermittelten Valideneinkommen sein Bewenden und ist mit dem kantonalen Gericht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. August 2018
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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