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Informationen zum Dokument  BGer 5A_572/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_572/2018 vom 03.08.2018
 
 
5A_572/2018
 
 
Urteil vom 3. August 2018
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Sandro Genna,
 
Gegenpartei im Hauptverfahren.
 
Gegenstand
 
Gesuch um Wechsel der amtlichen Rechtsvertretung (Miteigentümergemeinschaft),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 25. Juni 2018
 
(ZK 18 172).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ und B.________ sind Miteigentümer mehrerer Grundstücke in U.________. Mit Klage vom 23. Juni 2014 verlangte A.________ beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Aufhebung des Miteigentums (Verfahren CIV xxx). B.________ strengte im Gegenzug ein Strafverfahren gegen A.________ an. Mit Teilvereinbarung vom 1. November 2017 vereinbarten die Parteien vor der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland als Grundsatz den gemeinsamen Verkauf der Liegenschaften. Mit Eingabe vom 6. November 2017 teilte A.________ sinngemäss mit, dass er die Vereinbarung widerrufe.
1
Mit Verfügung vom 6. April 2017 war Fürsprecherin C.________ als amtliche Vertreterin im Verfahren CIV xxx eingesetzt worden. Zusammen mit dem Widerruf der Teilungsvereinbarung gab A.________ dem Regionalgericht mit Schreiben vom 6. November 2017 bekannt, dass er seiner Anwältin "gekündigt" habe. Sie habe die Klage im Hauptverfahren nicht zurückgezogen und ihn trotz Krankmeldung gezwungen, an den Vergleichsverhandlungen vor der Staatsanwaltschaft teilzunehmen und einen für ihn unvorteilhaften Vergleich abzuschliessen. Überdies verfüge sie über keine Erfahrung im Bereich des Immobilienrechts.
2
Mit Entscheid vom 28. März 2018 wies das Regionalgericht den Antrag auf Auswechslung der amtlichen Vertretung ab.
3
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Juni 2018 nicht ein.
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Dagegen erhob A.________ am 7. Juli 2018 eine Beschwerde beim Bundesgericht und er kündigte dabei eine detailliertere Eingabe an, welche am 9. Juli 2018 folgte.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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1.1. Der angefochtene Entscheid stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Darauf wird in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen.
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Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG und bereits aus diesem Grund bleibt die Beschwerde unbegründet.
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1.2. Die Eingaben enthalten aber auch in der Sache selbst keine hinreichende Beschwerdebegründung:
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Das Obergericht hat auf die ausführlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides verwiesen, wonach die Bestellung einer amtlichen Vertretung ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründe und die Auswechslung nur zu bewilligen sei, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet werden könne, und festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetze, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
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Angesichts des Nichteintretensentscheides müsste der Beschwerdeführer dartun, dass und inwiefern seine Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben soll und deshalb das Obergericht hätte eintreten müssen bzw. mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen hat. Solche Ausführungen lassen sich den beim Bundesgericht eingereichten Eingaben nicht entnehmen. Vielmehr beschimpft der Beschwerdeführer seine Vertreterin und bringt vor, sie habe keinen Respekt vor ihm und vertrete ihn nicht richtig.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. August 2018
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: von Werdt
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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